Karl V.: Römischer Keyserlicher Maiestat Ordnung vnd Reformation guter Pollicey im Heyligen Römischen Reich | |
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¶ Daß auch eyn yeder Fürst / Graue / Herr / vnn andere des Adels / von allen jren reissigen vnnd anderen knechten / vnnd ehehalten / neben jren dinstpflichtenn / sunderlich glübde nemen / oder nemen lassen. Wes sie sich obgemelter gotsschwüre halben verwircken würden / sich derhalben[1] gehorsamlich püssen zulassen / wieuor der anderen vnedeln gottsschwerer vnnd fluochen halben gesetzt vnnd begriffen ist.
¶ Vnnd daß sich eyn yeder Fürst mitsampt gemelten seinen verwandten / Grauen / Herren / vnd anderen des Adels für sich jre nachkommen vnnd erben / also jnn bester form nach notturfft zusamen verschreiben vnnd verpflichten.
¶ Item welche Grauen / Hernn / oder Adel sonderlich Churfürsten / oder Fürsten nit verwandt / sonder one mittel vnnd allein vns vnnd dem heiligen Reich zugehören. Wollen vnd meinen wir / das dieselben / bey den pflichten damit sie vns / vnd dem heiligen Reich verwandt / sich vorgemelter gotsschwüre halben / für sich / jre diener / knecht / vnd ehehalte / jnn aller massen halten sollen / wie oben / von wegen der Fürsten / Grauen / Hernn / vnnd anderen des Adels so den Fürsten verwandt sein / Auch derselben knecht / vnnd ehehalten clerlich gesetzt ist.
¶ Vnnd sich in dem allem Fürsten / Grauen / Herren vnnd andere des adels so fleissig halten vnnd erzeigen / damit durch jren gerechten wandel die schuldige Erhe Gots wie obgemelt gefürdert / vnd nit verhindert werde / wie sie dan das jren senden nach / vor mindern personen zuthun schuldig sein.
¶ Item nachdem vndter den Landts vnnd kriegs knechten jmm gebrauch ist / das sie gewonlich jnn jren artickels brieffen / schweren Gotslesterung zustraffen. Auch etwan sollich thetter vom leben zum todt richten / Aber obgemelter Gotsschwüre vnd flüch bey jnn kein sonderlich buß haben. Demnach gepieten wir hiemit ernstlich allen Churfürsten / Fürstenn / vnd stenden des Reichs auch der fuoßknecht hauptleuten. Vnnd wollen / so sie hinfuran landsknecht bestellen vnnd annemen / daß sie jnn alle der selben geschworn artickel brieff / setzen / sich nit allein mit straff der personen / so Gott vnserm schöpffer vnd Marien seine gebenedeitte Muotter / oder die lieben Gottes heiligen lestern / sonder auch der gotsschwüre vnd fluchen halben mit der buß die jnen an jren solden abgetzogen werden soll / gehorsamlich halten.
- ↑ Original: derhalhen
Karl V.: Römischer Keyserlicher Maiestat Ordnung vnd Reformation guter Pollicey im Heyligen Römischen Reich. Mainz, 1530, Seite 9. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ordnung_und_Reformation_guter_Policei_09.jpg&oldid=- (Version vom 19.2.2017)