Zum Inhalt springen

Seite:Oberamt Tettnang 062.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Die Fürstl. Fürstenbergische Standesherrschaft besitzt das Jagdrecht auf dem am rechten Ufer der Ach gelegenen Theile der Markung der Gemeinde Ober-Theuringen, bis zum untersten Bauernhofe in Unter-Theuringen, s. S. 4. Auf der Strecke von Unter-Theuringen bis zum Bodensee besteht ein Landesgrenz- und Jagdstreit zwischen der Krone und dem Großherzogthum Baden. Ein solcher Streit besteht auch auf der entgegengesetzten Landesgrenze mit dem Fürstenthum Sigmaringen an der Grenze der dortigen Herrschaft Achberg und der diesseitigen Gemeinde Langnau bei Rudenweiler.

Fischerei findet theils in der Argen und der Schussen und andern Flüßchen und Bächen, theils in den Weihern und Seen, hauptsächlich aber in dem Bodensee und hier vorzugsweise zu Langenargen statt. Die Langenarger Fischer gehören zu den thätigsten und geschicktesten am Bodensee. Die Fische, welche in den Gewässern des Oberamts und in dem Bodensee vorkommen, sind schon S. 36 angeführt. Die Bodensee-Fischerei wird hauptsächlich mit Garnen von sehr verschiedener Größe und Einrichtung betrieben. Eine besondere Vorkehrung zum Fischfang sind die sogenannten Reiser oder Gewellstätten. Es sind dies 250–500 Quadratfuß große, mit Pfählen eingefaßte und mit Reisern ausgefüllte Plätze im See, welche mehrere Fischarten besonders lieben. Bei Fischfange werden die Reiser ausgehoben und die Fische in das umgebende Netz gejagt. Das Fischerei-Recht besitzt fast überall der Staat, von dem es nach bestimmten Bezirken entweder zu Lehen gegeben, oder pachtweise verliehen wird. Die sogenannten Halden und Gründe bilden die, freilich unbestimmte, Grenze in den See einwärts, jenseits derselben; in der Mitte des Sees ist die Fischerei frei. In der Ach hat die Königliche Hof-Kammer das Recht des Fischens von dem Meisterhofer Steeg bis an die Friedrichshafer Markung neuerlich von dem Staat erworben.


Empfohlene Zitierweise:
Johann Daniel Georg von Memminger: Beschreibung des Oberamts Tettnang. Stuttgart und Tübingen: J. G. Cotta, 1838, Seite 062. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Oberamt_Tettnang_062.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)