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Seite:Landesbibliothek (Brambach 1875) 11.jpg

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Eine Erhöhung des Fonds selbst aber, finde bei den dermaligen Umständen nicht statt.“ Der jährliche Fonds war, im Zusammenhange mit der neuen Organisation, von der Staatskasse übernommen worden.

Die nächste Folge der Verwaltungsänderung war, dass erhöhte Ansprüche an die Bibliothek in Bezug auf Bücherkäufe gemacht wurden. Die Bibliothekdirection ihrerseits gerieth in Zweifel über ihre Competenz bei Anschaffungen, und das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten musste darüber Anweisungen ertheilen. Bemerkenswerth ist folgende Stelle eines Erlasses vom 7. Juli 1810: „Ueberhaupt habe es mit der Weisung vom 23. Juny N. 1110 nicht die Meinung, dass über einzelne Bücher-Anschaffungen dahier angefragt werden solle, als welche dem Ermessen der Direktion stetshin heimgestellt bleiben, sondern blos, dass wenn Werke, die wegen der Höhe ihres Preises, oder der Grösse ihrer Fortsetzung oder der auf einmal anzuschaffenden Menge den grösseren Theil des disponiblen Jahresfonds wegnehmen möchten, anzuschaffen sind, darüber Anfrage dahier geschehe, um für die Staatsbedürfnisse bey dieser seit der Einverleibung der Klosterbücher und Aussetzung einer von dem Hof- auf den Staatsfonds gelegten Anschaffungs-Summe nicht mehr eine blosse Hof- sondern hauptsächlich eine Staats-Bibliothek darstellenden Anstalt gehörig mit vorsorgen zu können, nachdem nunmehr die ehemalige persönliche Aufsicht des Regenten über diese Anstalt cessirt hat, und statt dessen diesem Departement zur Besorgung zugewiesen worden ist“. Ihre Fürsorge bekundete denn auch gleich darauf die Regierung, indem sie „die minder kostbare Edition“ der Description de l’Egypte im Preise von 3600 frcs. für die Bibliothek subscribirte und die Zahlung „aus der General-Kasse ausserordentlicherweise, neben dem Hofbibliotliek-Fonds“ genehmigte (23. Juli 1810).

Wir finden indess die Bibliothek im Jahre 1814 wieder aus nicht ersichtlichen Gründen dem Oberhofmarschallamt unterstellt.[1] Die nächstfolgende Zeit war für die Anstalt ungünstig. Den 6. April 1815 sieht sich die General-Hofrechnungs-Direction genöthigt, ein Rescript der hohen Regierungs-Commission zur Kenntniss der Bibliotheksverwaltung zu bringen, wonach die Ausgaben lediglich auf die nothwendigste Unterhaltung der Anstalt zu beschränken seien, da der erschöpfte Kassenzustand die Zahlung anderer Ausgaben unmöglich machte. „Alle und jede neue Anschaffung, welche die Noth nicht gebiethet, und wozu nicht die diesseitige Genehmigung eingeholt worden ist, müssen von aller Decretur und Zahlung zurückgewiesen werden“.

Seit 1819 ist das Budget wieder geregelt. „Vermöge Höchstem Rescripte vom 29. April (1819) haben S. Königliche Hoheit der Grossherzog


  1. „Statistisches Handbuch für das Grossh. Baden, nach dem Bestand vom November 1814“ S. 61. Hartleben nimmt in seinem „Statistischen Gemälde der Residenzstadt Carlsruhe“ 1815 noch keine Rücksicht auf die Veränderung (S. 256): „Die oberste Aufsicht (über die Hofbibliothek) führet seit der neuen Organisation der Staatsverwaltung das Grossherzogl. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten“. Die Angaben Hartlebens entsprechen meist dem Stande vom Jahre 1813 (Vorrede S. 3).