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Seite:Landesbibliothek (Brambach 1875) 03.jpg

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Vorwort.

Vorliegende Schrift ist im Zusammenhang mit einer statistischen Aufnahme der Grossherzoglichen Hof- und Landesbibliothek entstanden. Der Verfasser sah sich veranlasst, Untersuchungen über die älteren Bestandtheile der Büchersammlung anzustellen, und es sind dabei einige, bisher unbekannte Verhältnisse zu Tage getreten. Während die Bibliothek einer gänzlichen Umgestaltung unterzogen wurde, erforderte es die Dankbarkeit gegen Stifter und Förderer der Anstalt, auch den älteren Einrichtungen ein lebendiges Andenken zu sichern. In diesem Sinne ist die folgende Geschichte und Beschreibung der ehemaligen Hofbibliothek verfasst. An dieselbe schliesst sich ein kurzer Bericht über die Umstellung und den Umzug der Bibliothek, sowie eine Beschreibung der neuen Einrichtung im Gebäude der vereinigten Grossherzoglichen Sammlungen.

Die innere Geschichte der Anstalt ist nicht über das Jahr 1872, in welchem sich die älteren Verwaltungsverhältnisse lösten, fortgeführt worden. Da es indessen den Anschein haben könnte, als wenn der Verfasser über die neue Verwaltungsorganisation nicht eingehend berichtet hätte, um den zur Zeit eifrig und öffentlich geführten Verhandlungen über den Zustand der deutschen Bibliotheken auszuweichen, so erscheint hier eine kurze Besprechung dieser Frage geboten.

Die Verwaltung der Hof- und Landesbibliothek wird geführt durch einen Oberbibliothekar, einen Bibliothekar und einen mit dem Ausleihegeschaft betrauten Assistenten. Für die aussergewöhnlichen Arbeiten werden weitere Assistenten zugezogen. Dem Oberbibliothekar liegt noch die Verwaltung eines Münzkabinets ob, während der Bibliothekar, ausser seinen laufenden Geschäften, die Katalogisirung der Handschriftensammlung (beiläufig 2000 Bände) übernommen hat. Der technische Theil der Verwaltung, einschliesslich der Bücherkäufe, wird von den genannten Beamten selbständig geführt; jedoch sind diejenigen Fächer, auf welche sich die Bücheranschaffungen zu erstrecken haben, statutarisch abgegrenzt. Ferner sind in den Statuten gewisse Bedingungen festgesetzt, an welche die Beamten im Verkehr mit den Besuchern der Bibliothek gebunden sind. Einrichtungen, die sich aus der Verwaltungsorganisation nicht selbstverständlich ergeben, können nur mit Genehmigung des Grossh. Ministeriums des Innern getroffen werden.