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Seite:KB AR Rechsteiner Chronik Ms401-368 Seite 365.jpg

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[Folierung fehlt]

Meßmer Ordnung im Speicher.

[Ao. 1790] Bey hochzeiten am Dienstag solle er auf den Schlag 10 uhr läüten, u. nicht auf
begehren der hochzeitren verzug halten, wie viel sie wollen, zu mall eine alte
sazung darum, das wan sie zu spät oder während dem gesang kommen, sie ƒ. 1
gestraft werden sollen. Auch werden sie dem Meßmer u. Vorsinger ihre
gebühr geben.
9. Wann der mesmer vom Hr. Pfarrer oder Hr. haubtmann wohin geschickt wird,
solle er allezeit dem Pfarrer oder Haubtmann, oder wer ihm den auftrag gegeben
hat getreülichen bericht erstatten, was er für antworth bekommen habe, u. wan je-
mand unanständige antworth gegeben, oder nach begehren nicht erscheint, sollen
solche bey nächstem anlas vor samtl. Hr. Vorgesezte zur veranworlthung gezogen
oder gar von dem kleinen Rath gehorsam gemachet werden.
      Oder wann er sonst etwas hört oder siehet u. erfahrt, welches wieder die Kirch,
Religion, Pfarrer oder Vorgesezten, u. deren best gemeinten Verordnung
laufet, an behörde im geheim anzuzeigen, folglich als ein treuer unterkirch.
Diener seinen Dienst in allen theilen getreu u. wohl verwalten.
10t. Auß genugsammen Ursachen ist auch schon längstes gut befunden worden, dem
meßmer alles Ernst im geheim anzukünden, das wan er frühzeitige gebuhrten
zu heimlicher beerdigung bekommen möchte, er es wohl in den Kirchhof, (wann er eß
vorhero dem Hr. Pfarrer im geheim in allen Treuen u. Ehren bey seinem gewüsen
u. geleißteten Hand gelübde geoffenbaret hat) in der Stille begraben.
      Er solle auch zur Verhüttung aller gefährlichen sachen, fleisig nachfragen von wem,
oder woher es komme auch solle er niemanden etwas weder wenig nach viel, aus
den gräbern geben zukommen laßen, wer es immer seyn möchte.
11t. Soll der meßmer seine ƒ. 20 Jahrlohn oder Wartgeld, u. ƒ.2 Trinckgeld
allezeit an der Kirchen Rechnung beziehen, dieselben aber nicht vorher verschicken
mögen, (nachdeme aber 179.. ein meßmer häußli gekauft worden wurde
Erkent: den haus Zins ƒ. 20 ihme davor anzurechnen) man gibt ihme auch
30 xr vor das mähly, und der Hr. Pfarrer mit seiner gelegenheit auch 30 x
oder ein nachteßen mit den Vorsingern.
      Was die belohnung von Gräbern u. Läuten betrifft, solle es der mesmer selbst
bey denJenigen Leüten ziehen, wo etwas zubekommen ist, u. die ersten und
besten recht haben wie bis anhin, wo aber nichts zu bekommen ist, sich bey den
Hr. armenpfleger melden mögen. Was ein meßmer das Jahr durch weg
Hr. Pfarrer u. Hr. Ehegäumer den Leüten bieten muß, solle er es
ordentlich aufschreiben, was ihme nicht grad bezahlt wird, kan er an der
Kirchen rechnung eingeben, von jeder Person in der Gemeind hat er
4 xr außert derselben aber in benachbarten Gemeinden 15 xr auch nach
beschaffenheit der entfernung. 12.