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Seite:KB AR Rechsteiner Chronik Ms401-366 Seite 363.jpg

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Mesmer Ordnung im Speicher Erkent.

     Eine kleine Mesmer ordnung bey anlaß eines neuen
 erwehlten Meßmers im Speicher, wurde gut und nothwendig
 zumachen erfunden. Welche Ao. 1790 d 12.xbris auch
 von HHr. amt-haubtl. u. Räthen ratificiert worden
 nach derer sich ein jewilliger Mesmer verhalten soll.


1tes Soll ein Meßmer, der zu allen Sacramenthlich u. wichtigen Kirchenhandlungen gebraucht
wird, in seinem Leben ehrlich, Christlich u. sich unklagbar aufführen, treu u. verschweigen
seyn, u. was ihme von dem herr Pfarrer und den Hr. vorgesezten aufgetragen u. befohlen wird
Treülich u. gewisenhaft verichten.
2tes Solle er allezeit das Sacrament der heill. Taufe selbsten anrüsten, u. demselben alle
Zeit bey wohnen, in anständiger Kleidung, Camisol u. hut, u. niemals ohne Nothfall durch sein
Weib oder andere zurüsten lasen. Was im dann ein Vatter der zu taufen hat, gutwillig
für seine mühe und Versäumnis gibt, das mag er wohl mit Dank annehmen, aber nichts forde-
ren.      Bey dem heill. Abendmahl solle er allezeit in anständiger Kleidung erscheinen,
des herren Tisch nach anweisung des Pfarrers zu rechter Zeit bereiten, und dan in mantel
helfen zudienen.     Was an Wein in bechern eingeschenckt ist, u. in angezehrten Kanten
nach seyn mag, das kan er für seine belohnung ansehen, und mit den seinigen im Frieden
genießen, aber niemal eine volle Kanten, dan diese sollen widerum zurük gegeben u.
die leeren Kanten ohne anstand in das Pfarr Haus gebracht, u. auch zu allem Tafelgeschirr
gute sorge getragen werden.
3t. Solle er in der Kirchen zur Uhr und Glocken thurm gute ordnung halten, so bald er
etwas im abgang oder nicht in der ordnung bemerkt, solches ohne anstand dem bauHr.
anzeigen;      die Gloken, Kehreisen, Holme und Riemen fleisig besuchen, wie auch die Trag
und Sperrschilde samt der uhr in gehöriger Salbung mit öll (welches im bezalt wird)
unterhalten, das sie nie trocken seyen, auch nicht allzu schmuzig, auch solle von zähen und
harzigem öhl solche immer gesäuberet werden, und wo etwas vernachläsiget wurde, er den
schaden ersezen solle.      Alle hohe Fest und bättage ist er beauftragt, die ganze Kirchen
zu reinigen, und alle bestaubten Stühle ordentlich abzuwischen, damit man nicht über be-
feckung der Kleidern (vorzügl. der schwarzen) an den heill. Tagen u. nach Tagen klagen
müse, u. da und dorten spinnengewebe herumhängen laße, für solches hat er eine belohnung
von ƒ. 2.24 x anbey solle er auch zu anderen zwischen Zeiten die Gänge u. um den Tauf
stein herum kehren oder fürben.
      Nach dem Gottes Dienst soll er den Thurn u. Kirchen ordentlich beschliesen, und die
Schlüßel ohne noth oder geschäfte niemand anvertrauen oder von Handen geben, dann wo
etwas versäumt oder verwahrloset würde, solle er es vor denen Hr. Vorgesezten zu verant-
worten haben, oder gar um den Schaden gesucht werden.
4t. Soll u. muß verzeichnet werden, was der Meßmer für geschirr zu der Kirchen u.
Kirchhof beyhanden habe, der soll auch ohne vorwißen nichts auslehnen, oder anderwerts
brauchen, auch nicht am Wetter ligen oder stehen lasen, wann etwas mangelt oder gebroch-
en es zeitlich dem BauHr. melden. Es wird auch alle Zeit ein jewilliger bauherr, etwann
alle Monat zur Kirchen Glocken, Zeit, u. Seyler, u. gschirr schauen, ob alles in rechter ordnung
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