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Seite:KB AR Rechsteiner Chronik Ms401-365 Seite 362.jpg

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Satzig und Ordnung der Gemeind Speicher

man grundliche Weisenschaft habe des Kilchenguths halber, und sehe ob man
im Wachsen oder schweinen seye, und man dem hinterschlag bey Zeiten ab-
helfen köne.      Deßgleichen solle Laut alter Erkanntnus, der gemeine
Mann berichtet werden, was für unkosten über das gemeine guth
ergangen seyen, damit niemand zusteuren unwillig werde, und man ver-
spühre das alles wohl angewendet worden, auch niemand unschuldig
hinterredt werde, man soll auch die Bücher allezeit bey guter Zeit
wider in Jhre gehalter legen, und wohl Verwahren.
[3tio] Solle an der Martinj Kirchhöri, wegen der rechnung eine ordentliche
Umfrag bey denen Hr. Vorgesetzten geschehen, und dann nach der umfrag
die Rechnung verleßen werden.
[4to] Solle ins künftig niemand bey dem Bauen, und Verbeßeren, der gemeinen
gebäuen mehr bezahlt werden, als die handwercksleüth, hingegen sollen die
Fuhr und Handlanger der ordnung nach, von allen so in der Gemeind wohnen
gemeindsgnoßen und beysäßen, niemand auch die Handwercksleüth nicht
ausgedinget, durch das Frohnen, gleich anderen gemeinden verzichtet werden.
Damit das Kirchguth desto weniger jährliche ausgaben habe.
[5to] Sollen auch bemitlete beysäße, gleich denen gemeindsgnosen, zu Kirchen-
meyeren erwehlt und angenommen werden.
      Ao. 1769 wurde ermehret, das ins künftig die Hr. Vorgesetzten, nach
jhren gutachten, Tüchtige Männer zu Kirchen meyeren anrathen, oder der
gemeind in vorschlag geben sollen, da dann eine Ehrsamme gemeind nach
jhrem belieben, solche ermehren und setzen können.
Ao. 1780 Jst erkent worden, wan eß einem Mann, von dem Hr. Haubtm.
angesagt worden, das er zum Kirchenmeyer in Vorschlag komme, und er
komme nicht in die Kirchen, werde aber abwesend zum Kirchenmeyer Er-
wehlt, und niemand Verspreche sich vor jhne, so müse Er es bleiben,
und köne nicht mehr ƒ. 10.- geben, desgleichen möge auch einer
der das wort einmahl gegeben, Er wolle den Rodel einziehen,
solches nicht mehr abänderen, sonderen eß müße darbey sein
Verbleiben haben.
Ao. 1803 ist Ermehret worden, das der artickel wegen denen in unßerer Gemeind
wohnenden Beysäs in voller kraft seyn u. bleiben solle, nemlich das sie keine Kirchen-
örter für eigen kaufen mögen, und 2.tens darzu Ermehret „Die Jenigen Beysäs welche
Kirchen örter besizen, im Fahl Sie selbige verkaufen wurden, selbige an niemand anderst
verkauft werden mögen, alß an gemeinds genoßen, in nicht befolgungs Fahl aber, alsdann
ein solches Kirchen ort ohne anders der gemeind zufallen solle.