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Seite:KB AR Rechsteiner Chronik Ms401-364 Seite 361.jpg

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Ordnung und Satzungen &c.

Es sollen auch die ƒ. 36.- erst wann das Jahr zu Marttinj verflosen,
bezahlt, und künftig an denen Hrl. Haubtleuth und Räthen, und
einer ganzen Kirchhori stehen, dem Pfarrer das holtz, oder das geld
dafür zugeben.
Anno 1732 hat man ermehret, das ein jeder auf seinem guth im winter
schnee schoren, und die Winterweg öffnen und ausstecken solle, damit
Mäniglich Kirchen und marcktweg ungehinderet brauchen könne.
Ao. 1733 das ein jewilliger Einzieher im driten Jahr völlig auszahlen
solle.
      Ao. 1735 ist zuvermehrung des Kirchen gesangs und Verminderung
des ärgerlichen Truckens an der Lehnen, erkent worden, das hin-
künftig die hintere Lehnen auf d por kierchen gleich der vorderen denen
besten Singeren zudienen solle.
      Jn ansehung derjenigen so in unßere Gemeind ziehen, bleibt es
bey der Erkantnus, der neu und alt Räthen, nehmlich das der
in unßere gemeind ziehen will, einen Heymath Schein, samt einem
Ehrlichen Zeugnus mit bringen müße, und hernach solle aufgeschreiben
werden, wer aber ohne erlaubnus der H. haubtleuh und Räthen
jemand einlaßt, solle Laut gnosen Mandats ƒ. 3.- buß in armmen
seckel zahlen, auch der so einen ghüsig beherberget, soll jhme zu-
gleich schuldig seyn, das Holtz an zu schaffen, wie es Ao. 1736 von
einer Kirchhöry ist ermehret worden.
Ao. 1743 und 1744 ist erkent worden, das die in unsere gemeind
gezogne Beysäs, wann sie jhre Kinder in unßere Frey schull schicken
wollen, den schullohn bezahlen müßen, und keine kirchen örter
für eigen kaufen mögen.
[1mo].      Ao. 1762 hat man ermehret, das fürohin unter keinerly vorwand mehr
aus dem Kirchenguth als der Jährliche Zins, ohne Vorwüßen der Kirch-
höry möge verbraucht werden.
[2do]. Sollen künftig hin, samtliche Hr. Vorgesetzte der Rechnung bej wohnen
die Rechnung solle allemahl, vor der Kirchhöri gehalten werden, gleich
nach dem Martinj Tag, und dann alle sachen ins Kirchen Protocol
fleisig eingeschreiben, und alle Jahr das haubtguth Summiren, damit
 man