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Seite:KB AR Rechsteiner Chronik Ms401-363 Seite 360.jpg

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Satz- und ordnung im Speicher

[4to] Soll niemand gewalt haben in der Kirchhöri Hölzer zuschicken und
zuhanden, ohne gemeiner Kirchhöry Bewilligung.
      Schließlich wollen wir uns vorbehalten haben, mit Wüßen und
Willen der ganzen Kirchhöry, diese Satzungen zu minderen, zu mehren,
und zu änderen, je nach dem eß Zeit und umständ erforderen.
      Damit man aber derselben jederzeit eingedenk verbleibe, wollen
wir das man sie fleißig aufzeichne und alle Jahr einmahl um Martini
Zeit offentlich verleße, damit sie nicht in vergesenheit kommen, auch
sich niemand der Unwüsenheit entschuldigen könne, aus guter wohl-
meinung zu der Ehr Gottes, seines hell. Worts Verkündung, und ge-
meine Nutzen zu gutem, des Kirchenguths Vermehrung, wie auch
ganzer Gemeind zum Besten wurde diese Regul das gemeine guth
zuverwalten aufgesezt Ao. 1658.

 Folgende Satzungen wurden nachwehrts
           von einer Kirchhöri ermehret.
[1mo] Auf Marttini Ao. 1723 wurde nach volendetem Kirchenbau erkent
das die zwey vordersten mannenstühl, die zwey vordersten Weiber-
stühl hinder den mannen Stühlen, wie auch die drey vordersten weiber-
Stühl im Chor, allezeit den besten Singeren zu dienen sollen.
[2do]      Es soll keiner der nicht singt befügt seyn an die Lehnen zu-
stehen, bis das man versungen hat, und nach übriger Platz da wäre,
bey der Buß in armenseckel 30 xr.
[3tio]      Die jenigen Persohnen, so Trucken, schwätzen, oder andere unfugen
Treiben würden, sollen in armmen sekel geben 30 xr.
[4to]      Wan einer von der Kirchhöri zu einem einzieher gesezt wurde, wolte
aber den Einzug einem anderen verdingen, so solle ein solcher die
ƒ. 10.- dAnnach zuerlegen schuldig seyn.
Ano 1731 wurde ermehret, das weillen man mit anschaffung des
Brennholzes zum Pfarrhauße, grose unkosten gehabt, so ist vor
der Kirchhöri erkent worden, die Scheitter bazen nicht mehr einzu-
ziehen, sonderen an deren stat dem Pfarrer Jährlich ƒ. 36.-
für das Holtz zuzahlen, darauß er sich beholzen, und die Räthen
Stuben so oft es dies Hr. Vorgesetzten verlangen wärmen muß.
 Es