Zum Inhalt springen

Seite:KB AR Rechsteiner Chronik Ms401-362 Seite 359.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

359
231

Ordnung oder Satzungen im Speicher &c.

vermache, solle man daßselbe allezeit es seye wenig oder viel, nach
dem Exempel anderen gemeinden unsers Lands, jhme zur gebührender
gedächtnus, und anderer zu Loblicher Nachfolg, bey seiner verkündung
ab der Cantzel verlesen.

 Jn Verwaltung des gemeinen guths
 wurde folgende Verordnung gemacht.
[1mo] Solle man alle Jahr einen vor der ganzen Kirchhöri sezen, der auf-
sicht habe zu den gemeinen gebäuen, und Kirchen Holz, der als baumeister
was nöthig verbeßere, deme man nach gemeiner Kirchsgnosen gutachten
gewiße Belohnung schöpfen wird.
[2do] Solle man vor ganzer Gemeind, einen Verwalter, des Einnehmens und
ausgebens, im gemeinen guth erwehlen, neben welchem niemand anderst
wer eß auch seyn möchte, in der Kirchhöry nammen zahlen, oder einnehmen
solle, der auch nichts wichtiges für die hand nehmen solle, als mit
Wüßen und Willen, der gemeinen Räthen, desgleichen seines Ver-
richtens halben Jährlich an der Kirchenrechnung ordentliche und Umständ-
liche Rechnung gebe, demselben solle man auch sein ausgeben und
bezahlen entweders alsobald an der Rechnung mit Danck an barem
geld erstatten, oder wo möglich jhme von anfang auf Rechnung hin et-
was geld zu handen geben, damit niemand der Kirchhörj zudienen
unwillig werde.
[3tio] Zum Besten des gemeinen Wesens haben wir auch beschlosen, das
hinfüro niemand wer der auch seye, weder vil nach wenig, auf das
gemeine guth, unter was schein und vorwand es seyn möchte, etwas
Verzehre oder Trincke, sonderen man wird einem jeden, so wohl an
der Rechnung als sonsten, wo eß von Nöthen, gewiße besoldung
geben,          an der Rechnung ist einem beysizer verordnet 30 xr
den Einzieheren, und dem mesmer, für jhre mahlzeit auch 30 xr.
Desgleichen einem der ein ganzen Tag völlig in der Kirchen nammen
aus gegebenem befehl beschäftiget ist, 6 batzen für seine belohnung
und mag einer alsdann viel oder wenig auß seinem Seckel zehren
wie er will.