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Ordnung und Satzung der Gemeind Speicher.
Ordnung und Satzungen
[AU 1] Der gemeinen Gütheren und derselben Verwaltung von einer ganzen
Kirchhöri zum Speicher, mit mehrerer hand Sontags vor Martini d 7. 9bris
Ao. 1658 dem gemeinen Wesen zum guten Beschlosen, und bestätiget
nach welchen man sich ins künftige wird zurichten haben.
[1mo] Sollen auf Erkantnus eines ganzen Synodi der ao. 1658 zu Trogen ge-
halten worden, die gemeinen Güther um beßerer ordnung und Richtigkeit
willen, ins künftige nicht unter einanderen vermischt, sonder ein jedes,
das Kirchen und armen guth besonders verzeichnet werden.
[2do.] Solle keine Schuld mehr zu den gemeinen Gütheren erschicket oder ange-
nohmen werden, eß geschehe dan mit Bewilligung und gutheißung der
samtlichen Hr. Vorgesezten, die dan nichts sollen für gut erkennen,
als das Laut dem Landbuch mit gutem Sigl und Brief, wie auch zwei-
fachen Unterpfand wohl versicheret und verwahret ist, damit man keinen
Verlust besorgen müße; auch solle man jederzeit das abgelöste geld
ohne verzug wider an Zins Stellen und an gute Briefe anwenden.
[3tio] Solle man nichts in dem Kirchenbuch veränderen, die abgelösten schulden
durchstreichen, und die neuen einschreiben, als an der Kirchen Rechnung,
auch solle um beßeren Nachricht willen, alle Zeit hinzugesezt werden, wo
man das abgelöste geld wider angewandt habe, desgleichen solle man
alle Jahr die Summa des Kirchen- und armmen guths ordentlich verzeichnen,
damit man wüße ob man für - oder hinderschlage, und man auch ins künftige
Rechnen könne, wie man von Jahr zu Jahr haußgehalten habe.
[4to]. Damit man nicht wider, um das zusammen gelegte haubtguth komme,
haben wir erkent und verordnet, daß wen man Jährlich die Recht-
mäßigen unkösten so über eine Kirchhorj ergehen, auß dem gewöhn-
lichen Zins nicht bezahlen köne, soll man das haubtguth niemahlen an-
greifen, sonderen es unbekümmeret laßen, hin gegen den Mangel für die
Kirchhöry bringen, damit man jhme nach möglichkeit mit Steuren oder in
anderwege (besonders bej guten und wohlfeillen Zeiten) begegnen könne,
willen eß an deßen zunehmen sehr vielles gelegen.
[5to]. Wan jemand dem gemeinen gütheren etwas von seiner Verlasenschaft ver-
- ↑ Copia, vom aufsatz im Speicher.
Johann Bartholome Rechsteiner: Beschreibung der Gemeinde Speicher. , 1810, Seite 358. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:KB_AR_Rechsteiner_Chronik_Ms401-361_Seite_358.jpg&oldid=- (Version vom 22.11.2024)