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Seite:KB AR Rechsteiner Chronik Ms401-340 Seite 337.jpg

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Schüzer Gesellschaften & Verordnungen &c.

[#Ao. 1681] gab die obrigkeit ƒ. 300 in alle Gemeinden mit glaten Rohren von Freyer
hand zuverschießen, wie den Zihlschüzern. Wer ungehorsam ist 3 lb. d aus [geld?]
      Von dießer Zeit an bildeten sich die förmlichen Schüzer gesellschaften
in jeder Gemeinde, und wurden Schuzermeister, haubtleut, Statthalter,
und Schüzerschreiber erwählt. Jede Gesellschaft machte ihre Gesez
die in der haubtsach ganz übereinstimmend waren. Z.b. wurde gemacht
[Ao. 1747] das keine Schüzer kürzere Lunten als eine ell lang gebrauchen sollen.
Und das ein Jeder mit hut u. Rok, und Degen u. halstuch erscheinen soll.
[Ao. 1761] wurde obrigkeitlich stat den Lunten hannenschlos Erkent zugebrauchen.
[Ao. 1760] wurde das Zihl- u. Scheibenschießen verbotten am Sontag u. Festtagen,
wie auch alle grose Schießeten, und das Einladen Fremder oder Landschüzer
bey 20 lb. d. Buß nur auß der Gemeind daher die braut war erlaubt worden.
[# 1648] hat der zum Landvogt erwählte Landshauptmann Meyer, ein Capital
[in Herisau] von ƒ 130 von Hr. Sebastian Schieß ƒ. 250 und ƒ. 50 von Hr. Casper Merz,
bekommen zusammen ƒ. 430 zins gewinendes haubtgut, und die Schüzer-
Gesellschaft in Trogen hate sich nach ein Capital von ƒ. 800 gesammelt.
Jn Herisau wurden von Ao. 1750 bis 1808 circa ƒ. 13000 an gaben,
herrn geld, Zinßen, und zulagen verschoßen in 960 mahlen ca.
      Es wurden von neu Erwählten amtsleuten, Raths Freunden, Rangsvor-
rückung der offenziere in Kanton, Sardinien und Holland, bey ankaufen
der Land- und Gemeind Rechte, bey hochzeiten, entlasung der ämter,
in Erb- und andern Fällen, Schützer gaben geforderet u. Vielmahl abzwungen
das nicht selten über ihr vermögen geben mußten, oder verhaßt wurden,
das die besten Einrichtungen nach und nach zum Misbrauch ausarten.
[Ao. 1775] hat sich in Herisau schon eine Schüzergesellschaft von Freyerhand gebildet, in
andern gemeinden später, erst da die Lands obrigkeit an neu u. alt R.
[Ao. 1807] alles Schießen mit Zihlstucken auf gelegt auf gablen verbotten hat,
und dargegen das Schießen mit Freyerhand und Stutzer allgemein
eingeführt, und scharf Schüzer Compagnien hinter- u. vor der Sittern er-
richtet worden und ist den 6. Contigent und 2 Scharfschüzer Compagnien
[Ao. 1805] jeder 2 Louidors zu verschießen gegeben worden. Hernach ihnen Pulver geben
[Ao. 1798] Dargegen die obrigkeitlichen Gaben an Zihl Schüzer aufgehört.
Trogen bekam jährlich ƒ.