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Seite:KB AR Rechsteiner Chronik Ms401-299 Seite 296.jpg

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Landsgemeind Schlüß wegen Freyem Zug.

[Ao. 1732] und 1733 ist die Einzugs Streitigkeit vor die Landsgemeinden gebracht
worden und Ermehret: Das ein Jeglicher Ehrlicher Landmann soll von
einer Gemeind in eine andere ziehen mögen ohne Einzug, Jedoch ohne be-
schwärd oder schaden einer Gemeind, oder des armen seckels.*)
[Ao. 1755] Landsgemeind, Ward einhellig ermehret worden Das AldieJenigen
so in einer Gemeind von 1716 bis 1736 haußhablich Seßhaft ge-
wesen, und eigen Rauch geführt, derselbigen gemeind zu gethan seyn
sollen. Doch aber wann in ein- oder anderen Gemeinden wegen hölzer,
gemein wercker, einige Vortheil sind, soll derJenige deme in betreff
des gemachten mehrs, ein anderes Gemeind Recht zutrifft, von selbigem
nichts zugenießen haben. (* dieser Streit hat über hundert Jahr gedaurt.)
[1755] 8. May, zufolg dießem Landsgemindschluß ist an neu u. alt Räthen
Erkent worden. Das die vorgesezten Jeder Gemeind alle
beyhanden habende Haymath Scheine zuruk geben, und dieJenigen
so gedachtes Mehr nicht berühren mögen widerum Erneuren sollen.
B! Folgsam wo keine neue Heymat schein gemacht und begehrt worden,
sind solche als Gemeindsgnoßen anerkant, u. können ohne solche neue
heymath schein nicht mehr zuruk gewiesen werden, weil solches versaumt ist.
[1760] an neu - und alt Räthen Erkent: d 1. May; und folgendes Erläutert.
     Wegen denen Personen die vor- oder Ao. 1716 in einer Gemeind
sind Seßhaft geweßen, und eigen Rauch geführt, so der haus Vatter
aber vor Ao. 1736 gestorben, von deßen hinterlaßenen Witib oder
Kinder dann nach der eigen Rauch fort geführt, ist deßwegen über das
Ao. 1755 ergangene Landsgemeind mehr folgende erläuterung gemachet u.
Erkent worden. Das wann der haus Vatter vor 1736 gestorben,
obschon von seinen hinterlaßenen der eigen Rauch fort geführet worden,
solche im erarmetem Fahl widerum in ihre geburths Gemeind sollen
verweißen seyn: und 1761 diese Erkantnus widerum bestät worden.
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*)Ao. 1755 d 25 April, sind wegen denen Gemeind Rechten in betref
derJenigen so in einer gemeind wohnhaft, allwo sie eigentlich nicht gebür-
tig, u. laut dem 1732r zu Teufen, u. 1733r zu Hundweil, widerum be-
stäten Landsgemeind mehr, in erarmeten Fall, in seine Gemeind wider
zuruk gewießen werden konnten, und Ao. 1736 neu u. alt Räth darüber
schon erkent d. von Ao. 1716 bis 1736 soll mögen zuruk greifen werden.
& widerum Kirchhörinen gehalten worden. So hat Speicher den Freyen Zug
ermehret jedoch ohne beschwärd der armen seckel, andere haben das 1732r Mehr
d. Landsgemeind bestät, andere die 1736 - Erkantnus, deswegen wider vor E.E.
Landsgemeind kommen Ao. 1755 wie oben zuleßen ist.