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Seite:KB AR Rechsteiner Chronik Ms401-298 Seite 295.jpg

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Erkantnußen & Kirchhörinen wegen Freyem Zug.

Worüberhin in Consideration der mehreren eingebrachten obbedeuteten
Kirchhöri stimmen, Jhnen Teufer, wegen angeseztem begehren der Pass ab-
geschnitten, und nicht befugt zu seyn deßwegen etwas vor die Lands-
gemeind zu keinen zeiten bringen zu könen dörfen, falls jemand sich hier-
wieder unterfangen solte, der oder die verbrecher nach laut ausweisung
des ermehrt alten Landbuchs mit gebühr aufwarthender Straf u. buß
angesehen u. gehalten werden soll.
[1724] Laut Erkantnus der Jahrrechnung ist den 4. May, vor neu u. alt Räth, von
allseitigen Hr. haubtleuten, u. außschützen der Gemeinden u. Rooden, die
Stimmen was jede Kirchhori deßwegen ermehret worden, abgelegt wie folgend.
Trogen, Herisau, Speicher, Wald, Rehetobel, Grub, Heyden, Wolfhalden,
Luzenberg, Walzenhaußen, Rüthy, Gaiß, also 12 Kirchhörinen haben
es bey dem alten Herkommen, und schon vielmahligen einhelligen ermehrung,
namlich ein billichen Einzug gegen einander zu nehmen widerum und
kräftigster Maßen ohne abänderung zu verbleiben bestättet u. beschlosen.
     Hundweil, Schelbrun, Waldstatt, Schönengrund, u. Teufen, aber
Ermehrten die Einzugs befreyung, also das sie keinen Einzug wollen
nehmen und auch keinen geben. Bühler überlaßt eß GHr. u. obern.
Urnäschen, das ein Ehrl. Landmann soll mögen aus einer Gemeind in
die ander ziehen, ohne Einzug, mit dieser erläuterung, das wo eine gemeind
sonderbare gemeinds Rechter habe, naml. Frey schullen, gemeinwerk, alpen,
gemeine hölzer, das dann eine solche Person so Jnziehen wurde, von den
Gemeinds Rechten nichts zugenießen haben solle, außgenommen solche Personen
wurden sich mit der gemeind abfinden u. Einkaufen.
[1724 4. May]     Darüber von neu & alt Räthen Erkent: Das willen die mehrere
     Kirchhörinen den billich nehmenden Einzug Ermehret hiebey des vestiglich
sein verbleiben haben, und aber zur näherer erläuterung u. verhütung ferne-
ren Streits so sehr jeder gemeind bey dermahligem zustand, sich vor künftig
findet, man den Einzug nicht mehr oder höher steigern mögen; ausgenommen
eine Gemeind wurde frey schullen, die armen versorgung oder andere Vor-
theil u. gemein nützige sachen ein richten hiefür einer sich abfündig sonderl.
machen solle.     Abstrafung wegen dem Einzugs auflauf.
[d 4. do.].     Die Jenigen Schwelbruner, so im Land herum gelaufen, das Landvolk
aufgewigelet, und sich unruhig wegen dem Einzug an der Landgemeind auf-
geführt, sind nicht nur mit geld bußen abgestraft worden, sondern der
haubtmann Augenstein Mok u. nach 2 RathsHr. stillstehend gemacht worden, u.
Conrad Priesig der den anzug gemachet an der Landsgemeind um 80 lb. d gestraft,
in gefangenschaft erkent, u. Wein u. Most in - u. außert Lands verbotten worden.