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Seite:KB AR Rechsteiner Chronik Ms401-293 Seite 290.jpg

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Wirth- und schenkhäußer Policey.

Unter den Aebten mußte Jeder das Wirthschaftsrecht erkaufen u. Jährlich
gegen eine abgabe erneuern, eß waren Ehehaften, welche auch in mehreren
Kantonen üblich waren, u. bey der helvetischen Regierung mußten auch die
Wirths- Patente erkauft werden.
[1409] Da Appenzell zum Hauptort des Lands erhoben worden, u. der mitelpunckt
aller Gerichtlich u. Diplomatischen Verhandlungen, Landsgemeinden und der
Raths Versammlungen, Jahrmärckte wurde, und alles Volk da urtheil
u. Recht hollen mußte entstanden viele Wirthshäußer und Herbergen
in dort, u. auf Gaiß wegen grosen durchpaß.
[1598]     Nach der Landtheillung geschach das gleiche in außrodden, an denen
orten wo Laandsgemeinden, Gericht u. Rath, wie auch Jahrmärckt ge-
halten wurden, und wo sich der durchpaß vermehrte, entstuhnden neue
Wirthshäußer, das also bald die einschränckung mußte gemachet werden
und dem Land Mandat einverleibet worden folgende verordnung.
die Wirthe in den Dörfern sollen das Recht vor Rath, und die ausert
denselben vor gemeinen Landleuten (der Landsgemeind) erlangen;
alle Frühling und Herbst und die Fernere Erlaubnis anhalten, und einen
hablichen Trößter für ƒ. 100 stellen“.
[16 ] Ist solches dahin abgeändert worden, das die erlangung vor
neu und alt Räthen geschehen könne, und endlich bewilliget worden
[1617] das solches vor den kleinen und grosen Rath geschehen möge.
Wahrscheinlich rührte dieser nun aufgehobne unterscheid von den richtig.
Grundsaz her, das die Wirthe in den Dörfern der Polizey aufsicht
näher; Jene hingegen kein weßentliches bedürfnis, sondern sehr oft
Schlupfwinckel der unsittlichkeit u. verbottenen handlungen sind.
     Es entstuhnden auch Reifwirth, und wurde die verordnung
[1659] in das grose Mandat gesezt. „der Jenige so Wein vom Zapfen aus-
zuschencken begehrt, soll solches vor seinen haubtleuten u. Räthen er-
langen, bey der Buß 5 lb. d. Es werden diese sich aber wohl zu-
verhalten wißen und eß nur denen erlauben, wo sie vermeinen
das es nothdurft sey.“
     Das besuchen der offentlichen Wirths- u. Schenkhäußer hatte in allen
Zeiten für Junge und alte so viel anziehungs kraft, und wurde als
so auf moralität und okonomie einwürkend angesehen, das ihre genaue
Beaufsichtigung stäts eine der hauptsorgen unserer Landes obrigkeit
war, und Zeugen die verordnungen unßern Fromen Vätter darvon.
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