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Seite:KB AR Rechsteiner Chronik Ms401-110 Seite 109.jpg

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[Copia.]      

Vom Speicher Kirchen Libell, Ao. 1615.


Im Namen der heilligen hochgelobten
Dreyfaltigkeit, Gott des Vatters, Sohns, und
hellligen Geistes amen.

Zuwüßen kund und offenbahr seye, allen und Jeden, gegenwärtigen
und zukünftigen, so diesen Brief Jmmer sehen und hören werden.
     Als dann das ganz Land Appenzell, die Jnneren und useren Roden,
Gemeinlich nach dem Lang und vielfaltig, doch mehr theils glücklich geführten
Kriegen, sich in dem Ein Tausend Vierhundert und Neunten Jahr,
nach Christe geburth, mit einander als Leibliche Brüder, in ein algemein
Landrecht, unter ein Panner, Stab und Sigl, fürnehmlich unter einer obrigkeit
Gricht und Rath zusuchen, und eines gleichen Landrechten zugeleben, begeben,
mit der klaren Erläutterung, das Jedes Theill, die außeren, so wohl als
die Jnneren, und die Jnneren so wohl als die außeren, Jn Landlichen sachen
mit besezung des Regiments, mit berathschlagung anderern wichtigen ge-
schäften, zu glich mit einanderen, mehren, und minderen, und kein theill
ohne den anderen nichts hochwichtiges für nehmen solle, so haben doch hernach
die von den Jnneren Roden, als welchen aller gewalt, um der ursach willen
das man alle Lands Gemeinden, Rath und gericht, alleinig bey Jhnen be-
sucht, und sie die fürnehmsten Regiments Persohnen mehr theils dem
gemeinen Mann unter Jhnen zu Appenzell aufschwäzen könten, in Jhre Hand ge-
wachsen, angefangen sich deßselbigen über heben, hinder rücks der außeren -
Roden, auch zu denselbigen zu Nachtheil solche sachen unterstanden, und mit zwang
und bochen, sonderlich ungefährlich, bey dem List verwichenen Ein Hundert Jahren
her, der Christlichen Evangelischen Religion, zu wider angefangen handlen, das
die Aus Roden des Lands Appenzell, oder auch die Evangelischen Jn den Jnneren
Rooden sich nothwendiger weiß erklagen, und verantworthen müsen.
Welche sachen so weit gerathen, das da die zwölf ort Löblicher Eydgnosschaft
Jhre Ehrbare Raths bothschaften von 1524- bis in das 1588- Jahr, under-
schiedelich vor ganzen Lands Gemeinden, im Land gehabt, die Landleuth
um Jhre Streittigkeit gütlich zu verglichen, bey welchen es doch Lenger nicht
verbleiben, den bis in das 1595- und 1596- Jahr, alda die von den Jnneren
Roden, ohne gunst, wüßen und willen, Ja gänzlich zuwider den außeren
Roden, ein bündnus und verEinigung, mit dem König in Jspanya, auf
das herzogthum Mayland Langende gemacht, und aufgericht, welche