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WS: Folierung fehlend (Ausriss)
Todtenfahls ablößung und worin alle beschwärden & abgaaben best [UE:? Ausriss]
[Ao. 1566] ist durch bede Hr. Landamann Megely & Thörig, u. Moritz Heß, Landschreiber, vor alle
Gemeinden des Appenzellerlands, der Todenfahl abgelößt worden, gegen Klost.
St. Gallen, „so das alle Landleut Manns- und Weibs Persohnen, und alle Jhre Kinder und
nachkommende, Ewig solcher Eygenschaft der Fählen ganz quitt, frey, Ledig u. Looß seyn
sollen (und also nun mehro das gantze Land Appenzell, von allen auswertigen
Steuren, anlagen, Zins und Zehenden frey, Ledig, und Loß ist.)
Dießer außloßungs brief meldet auch worin alle diese abgaaben bestanden,
oder wie das Kloster St. Gallen, das Land Appenzell ingehabt, folgender maßen.
Wie wol von ursprung u. anfang unßeres Gottshaus, das Land Appenzell,
in seinem begriff und zirkh , mit Leuthen und Güetteren, Gerichten, zwingen,
und Bauwen, hohen- und nideren obrigkeiten, mit allen Ehehaften, Eygenschaften,
und gewaltsamme, Zinßen, Zehenden, Geistlichen- und Weltlichen Lehen, Ehrschäzen,
fählen, geläßen, und anderem nichts außgenommen, von Römischen Königen, Lauterlich
und Lediglich, vmb Gottes Ehr, Singens, Leßens, und Bettens willen, an unßeres
Gotteshaus vergaabt worden, nachgehends auch von Päbsten, Römischen Kayser,
und Königen, jederzeit gelehnt, Befreyet, und bestättiget worden, wie das
alles dieselben Freyheiten, Brief, Sigel, und Gewarsammenen lauter zugeben
haben“ ein weitläufiger Brief ist es.
Vom ganzen Appenzellerl. mußten folgende Steuren, und Abgaaben geben werden.
1.tes die mayen Steur, | 5.tes Todesfall, | 11.t den Zehenden von früchten, | ||
2.tes die herbst Steuer, | 6.tes Ehrschatz Zahlen, | 12.t den Kirchen Zehenden *) | ||
3.tes die Reichssteuer, | 7.tes Lehen empƒ. | 13.t faßnacht hüner, ziger | ||
[AU 1] 4.tes Kriegs-oder sonst | 8.tes Eigenschaften, | 14. Eyer, Käß, Schmalz, Lämmer | ||
andere nach außerordentli | 9. Alpen gelder | 15. bußen | ||
gefehl. Steuren & abgaben. | 10. vielle alpenrecht | 16. fischereyen & Wildbann, | ||
Von Ehhaften. | Kirchensaz, geistl.Lehen | 17. vogt recht | ||
hauß dienst,knecht u.Mägd | oder Colatur. | 18. geläßen, Erbgläß | ||
19. Staufwein, 20 Zinßen. |
und dan nach wie obsteht, das Land in seinem bezirk u. begriff, mit Leut u. gütern
Gerichten, zwingen, und baüwen, hohen u. nidern obrigkeiten nichts außgenommen.
Darin bestehete also die LeibEigenschaft.
Dieße abgaben sind nicht alle vom Kloster oder den Aebten erfunden worden, sondern
von andern herrschaften auf sie kommen, die Aebte aber haben solche vermehrt und immer
vergrößeret, das solche endlich vor die Appenzeller unerträglich geworden. Ao. 1400.
*) Der Zehnten war vor alten zeit nicht üblich, sondern ist mit dem ersten Christenthum
erfunden worden, zum unterhalt der Kirchen, und Geistlichen, und eintheil auch vor
die armen, erhaltung der Kirchen gebäuden, hernach vor den bischof u. seinen untergebenen
geistlichen, hernach aber wurde der selbe nicht mehr nach der ersten einrichtung gebrau [?.]
sondern nach Willkühr zur Pracht und übermuth angewandt nach ihrem belieben.
Der Zehenten wurde immer beträchtlicher im Appenzellerland, wegen mehr anbauung
das der Abt Ao. 1466 288 Malter nur Haber auß dießem Land gerechnet.
- ↑ Reichssteur wurde rechmäsig genant, die mit gewalt willkürl. geforderet wurden. Läbsteuern geheißen, die Raubsteuern
Johann Bartholome Rechsteiner: Beschreibung der Gemeinde Speicher. , 1810, Seite 87. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:KB_AR_Rechsteiner_Chronik_Ms401-088_Seite_87.jpg&oldid=- (Version vom 27.11.2024)