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Seite:KB AR Rechsteiner Chronik Ms401-078 Seite 77.jpg

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Streitigkeiten mit Jnn Rooden, verursachten die Landtheillung.

[Ao. 1584.] d. 8. Jener hat Jnn-u. auß Rooden den neuen Calender angenommen, das erweckte
aber unruh, das derselbige nur bis 1590 beybehalten worden von Reformirten.
[1585.] sind die Capuziner ins Land kommen und machten wieder unruh wegen der Religion.
[1587.] wurde in Appenzell beschloßen ihnen ein Kloster zubauen, die Reformirten wurden
[1588.] in Jnn Rooden verfolget und vertreiben, die Auß Rodner nahmen sich ihrer an, und kammen
Eydgenößische gesandte und vermitelten die sach wie darüber der ganze verlauf in
Walßers Chronik pag 514, und der Vertrag im anhang pag 37 zuleßen ist.
[Ao. 1596.] kam die Bündnis mit Spany in Vorschlag, Auß Rooden wolte nicht zustimmen
u. wurden d. 5. herbstmonat in allen gemeinden Kirchhörinen gehalten u. diesere
Bündnus verworfen, in V.R., hingegen I.R. beharte darauf, und Jnn Rooden drohte
das Land zu theillen, deßen außrooden sehr froh waren, und die Landtheillung wurde
an einer Landsgemeind in Hundweil einhellig beschloßen. Jnn Rooden sezte eine eigne
obrigkeit ehe nach das Land getheilt war. Die Eydgnösischen Schidrichter kammen in
das Land, und sezten die artickel zur Landtheillung auf, diese wurden angenommen
von der Lands Gemeind. Das mannbare Volk wurde gezehlet, Jnn Rooden hatte
[AU 1] 2782 und auß Rooden 6322 Manns Personen, zusammen 9104 Mann, und diese
Landtheillung wurde an der nächsten Tagsazung gutgeheißen, und erwehlte
Jedes theill 3 Schidrichter, die das Landtheillungs Jnstrument aufgerichtet
[1599.] und besiglet. Wie in Walsers Chronik im 42. blat zuleßen.
[1597 d 28. aug.]     an der Lands Gemeind in Teufen wurde die obrigkeit in aus Rooden gesezt,
und mit Ehr und Eyd den Schluß gemacht, (und hiemit die Constitution gegründet)
[AU 2]Das man künftig hin, mit mehrerer Hand und Stim nach deme ein
jeden sein Gewißen weise, die amtleute, Gericht und Rath zusezen, und
ein ander wie sein eigen Ding helfen, und vor allem Gewalt schützen, und
schirmen wolle. Jeglicher solle auch bedacht seyn, die grosse Ehre Gottes, und auf-
nahm der Reformirten Lehr und Religion best seines Vermögens zubefördern.
     Dieser Schluß war hernach 1599 an einer Landsgemeind in Herisau neuer-
[Ao. 1597 d 22 9br.] dingen bestätet worden. Und keine andere Religions übung in V.R. zudulden.
An der Landsgemeind in Hundweil wurde mit mehrer Stim u. hand be-
[AU 3] schloßen den Stab, das ist Rathhaus Stok und Galgen in Trogen
zusezen, und also zum haubt ort angenommen worden, das alle malifitzische
Sachen dahin gehören und abgestraft werden müßen. Jedoch solle hinter-
der Sitern auch Rath gehalten werden, und soll mit der Landsgemeind,
klein- und großen Räthen abwechslen, und einmahl zu Trogen, das
andere mahl aber zu Herisau oder Hundweil gehalten werden.
     Die weitere Landes verfaßung ist im ersten Articul des Land-
Buchs beschreiben, und in der Vorred oder Einleitung dieses Landbuchs.
[1647.] wie auch wegen Besezung der Landvogtthey im Rheinthall mußte solche
wechselweiß einmahl vor der Sitern, und das andermahl von
hinter der Sitern ein Landvogt Erwehlt werden, also auch die
Landes Beamtteten.


  1. anzahl der mannschaft bey der Landtheillung.
  2. Verfaßung der VR.
  3. die Jnn Rooder Cronic meldet, der Landamann habe gemehret wem wohlgefalle das Hochgricht u. was daran hange gen Trogen seze der heb sein hand auf.