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Großherzoglich Hessische Regierung: Gesetz, die Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend | |
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I. 1. das Katzenelnbogener Landrecht;
- 2. das Solmser Landrecht;
- 3. das Erbacher Landrecht;
- 4. das Mainzer Landrecht;
- 5. das Kurpfälzische Landrecht;
- 6. das Wimpfener Stadtrecht;
- 7. die Frankfurter Reformation;
- 8. das Butzbacher Stadtrecht;
- 9. die Burg-Friedberger Polizeordnung;
- 10. das Württembergische Landrecht;
- 11. die Vorschriften des gemeinen Rechtes:
- a. über die Privatpfändung zum Schutze von Grundstücken;
- b. über das Erbrecht der Kirche, des Regiments und der Armen- und Verpflegungsanstalten an dem Nachlasse von Geistlichen, Soldaten und verpflegten Personen;
- c. über die Verwirkung des Miteigenthums wegen unterlassener Reparatur eines gemeinsamen Gebäudes;
- d. über die Zuständigkeit für die Volljährigkeitserklärung;
- e. welche das Eigenthum an Grundstücken zu Gunsten der Nachbarn noch anderen als den im Bürgerlichen Gesetzbuch und diesem Gesetze bestimmten Beschränkungen unterwerfen;
- 12. der Code civil;
- 13. der Code de procédure civile;
- 14. der Code dommerce;
- 15. der Code pénal;
- 16. der Code d'instruction criminelle.
II. 1. Das Fürstliche Ausschreiben an die Beamten, betr. Verkauf und Verpfändung von Gütern an dieselben Seitens armer Unterthanen, vom 13. Januar 1545;
- 2. der Grünberger Stadt- und Amtsbrauch vom 16. Dezember 1572.
- 3. das Edikt, betr. die Veräußerung von liegenden Gütern Minderjähriger, vom 1. Februar 1630;
- 4. die Ordonnanz, betr. die Gewässer und Wälder, vom August 1669;
- 5. das Ausschreiben, betr. die Eheberedungen der Verlobten wegen der Succession, vom 1. April 1692;