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Großherzoglich Hessische Regierung: Gesetz, die Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend | |
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I. Das Gesetz erhält folgende Bezeichnung:
- „Gesetz, den Umfang der Weideberechtigungen auf landwirthschaftlichem Boden und deren Aufhebung, durch Auflösung von Gemeinschaften betreffend“.
II. An die Stelle der bisherigen Eingangsworte treten die folgenden Worte:
- „Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:“
III. Der Artikel 10 und die Artikel 18 bis 37 werden aufgehoben.
IV. An die Stelle der Artikel 38, 39, 40 treten folgende Vorschriften:
Artikel 38.
- Triftberechtigungen, die nur zur Ausübung des Weiderechts dienen, endigen mit der Aufhebung oder Ablösung des Weiderechts; ein Anspruch auf Entschädigung ist ausgeschlossen.
Artikel 39.
- Zur Beschränkung oder Aufhebung einer Weideberechtigung ist die Einwilligung des etwaigen Obereigenthümers nicht erforderlich; die Beschränkung oder Aufhebung kann von den Rechtsnachfolgern des Berechtigten oder des Pflichtigen, der sie vorgenommen hat, nicht angefochten werden.
Artikel 40.
- Alle nach diesem Gesetze vor den Verwaltungsbehörden stattfindenden Verhandlungen über die Aufhebung einer Weideberechtigung, einschließlich der Entscheidungen, sind gebühren- und stempelfrei.
Dammbaugesetz.
Artikel 281.
- Das Gesetz, das Dammbauwesen und das Wasserrecht in dem Gebieten des Rhein, Main, Neckar und des schiffbaren Theils der .Lahn betreffend, vom 14. Juni 1887 wird dahin geändert:
- An die Stelle des Artikel 36 und des Artikel 50 Abs. 2 treten folgende Vorschriften:
Artikel 36.
- In den Fällen der Artikel 33, 35 erfolgt die Berichtigung des Grundbuchs auf Grund des Ersuchens des Ministeriums der Finanzen.