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Großherzoglich Hessische Regierung: Gesetz, die Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend | |
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- den Betrag der entstandenen Kosten festzusetzen und den Rechner der Kreiskasse zur Erhebung derselben von demjenigen anzuweisen, welcher den Anspruch auf Ersatz von Wildschaden erhoben hat.
- Dem letzteren bleibt es unbenommen, auch dann noch eine Entscheidung des Kreisausschusses im Sinne des Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes herbeizuführen
- Beantragt er diese Entscheidung binnen zwei Monaten nach der Aufforderung zur Zahlung, so bleibt die Beitreibung der Kosten bis zur Entscheidung aufgeschoben
- Auf die vorerwähnte Bestimmung ist in der Zahlungsaufforderung besonders hinzuweisen.
III. Die Artikel 4, 5, 6, 7 werden aufgehoben.
Familien-Fideikommisse.
Artikel 277.
- Das Gesetz, die Familien-Fideikommisse betreffend, vom 13. September 1858 wird dahin geändert:
I. An die Stelle der Artikel 2 bis 13 treten folgende Vorschriften:
Artikel 2.
- Gegenstand eines Fideikommisses können nur Grundstücke sein.
- Die Grundstücke müssen:
- 1. im Großherzogthum gelegen sein;
- 2. einen Gesammtwerth von 300000 Mark haben;
- 3. vom Lehns- und Erbleihverbande sowie von Belastungen, insoweit solche nicht in Grunddienstbarkeiten, beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten oder Reallasten bestehen, frei sein.
- Das Fideikommiß erstreckt sich im Zweifel auf das zur Zeit der Errichtung vorhandene Zubehör der Grundstücke.
Artikel 3.
- Zur Vergrößerung eines bestehenden Fideikommisses können Geld, Werthpapiere und Forderungen bestimmt werden, sofern zugleich bestimmt wird, dass damit vor Ablauf von zehn Jahren Grundstücke für das Fideikommiß zu erwerben sind.
- Soweit der Erwerb nicht erfolgt, fallen die dazu bestimmten Gegenstände an denjenigen zurück, welcher die Bestimmung getroffen hat.