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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO | |
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- auf die Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion, vom 1. Juni 1904 (Reg.-Bl. S. 191), sowie die Bekanntmachung, betr. den Vollzug der Kaiserl. Verordnung, die Inkraftsetzung der in § 154 Abs. 3 G.O. getroffenen Bestimmungen betr., vom 9. Juli 1900 und der Bekanntmachung, die Ausführungsbestimmungen des Bundesrats über die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb betr., vom 13. Juli 1900 (R.-G.-Bl. S. 565 ff.), vom 15. Dezember 1900 und die zugehörige Ausführungsanweisung vom gleichen Tage (Reg.-Bl. 1901, S. 157 ff.) aufgehoben.
- Verwaltungsstreitsachen in gewerblichen Angelegenheiten die beim Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig sind, werden in dem seitherigen Verfahren erledigt.
- Darmstadt, den 20. März 1912.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Hombergk
von Hombergk
Pfeiffer.