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Seite:Großherzoglich Hessische AusfVO zur GewO 124.jpg

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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

2) Sind sämtliche Minderjährigen Arbeiter mit vorschriftsmäßig ausgefüllten Arbeitsbüchern versehen?
3) Ist in den Arbeitsräumen, in denen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, der Auszug aus den gesetzlichen Vorschriften ausgehängt?
4) Stimmen die regelmäßige tägliche Arbeitszeit, die Arbeitszeit an den Vortagen der Sonn- und Festtage, die Mittagspause und die ununterbrochene Ruhezeit der Arbeiterinnen mit den gesetzlichen Vorschriften (§ 137 Abs. 1 bis 4 G.O.) und mit der der Ortspolizebehörde erstatteten Anzeige überein?
5) Wird den Arbeiterinnen über 16 Jahre, die ein Hauswesen zu besorgen haben, auf ihren Antrag eine 1½ stündige Mittagspause gewährt?
6) Wird der Vorschrift des § 137 Abs. 6 G.O. entsprochen wonach Arbeiterinnen vor und nach der Niederkunft im ganzen während 8 Wochen nicht beschäftigt werden dürfen und ist bei ihrem Wiedereintritt in die Beschäftigung der Ausweis beigebracht, daß seit ihrer Niederkunft wenigstens 6 Wochen verstrichen sind?
7) Ist in den Arbeitsräumen, in denen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, das Verzeichnis der jugendlichen Arbeiter ausgehängt?
8) Stimmen die Angaben dieses Verzeichnisses über Arbeitszeit und Pausen mit der der Ortspolizeibehörde gemachten Anzeige überein?
9) Stimmen die in dem Verzeichnis eingetragenen jugendlichen Arbeiter mit dem Befunde und mit den vom Arbeitgeber verwahrten Arbeitsbüchern überein?
10) Stimmen Arbeitszeit, Pausen und die ununterbrochene Ruhezeit der jugendlichen Arbeiter mit den gesetzlichen Vorschriften und den auf dem Verzeichnisse eingetragenen Angaben überein?

§ 242.

In Anlagen, für die Ausnahmen nach Maßgabe der §§ 138a, 139, 139a Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und des § 154 Abs. 3 und 4 G.O. nachgelassen oder Beschränkungen nach Maßgabe der §§ 120e und 139a Abs. 1 Ziff. 1 daselbst vorgeschrieben sind, ist bei der Revision festzustellen, ob die Beschäftigung der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter im Einklang mit den erlassenen besonderen Vorschriften stattfindet.
Anlagen, die auch in der Zeit zwischen 8 Uhr abends und 6 Uhr morgens oder an Sonn- und Festtagen betrieben werden, sind von Zeit zu Zeit bei Nacht oder an Sonn- und Festtagen zu revidieren. Anlagen, in denen Arbeiterinnen über 16 Jahre beschäftigt werden, und insbesondere auch an den Vorabenden der Sonn- und Festtage nach 5 Uhr nachmittags und an den übrigen Wochentagen nach Schluß der angezeigten Arbeitszeit zu revidieren.
Werden jugendliche Arbeiter beschäftigt, so ist auf den in den Arbeitsräumen aushängenden Verzeichnissen (§ 217 oben) Tag und Stunde der Revision zu vermerken.

§ 243.

Nach jeder Revision ist von der Ortspolizeibehörde unter Angabe des Datums die festgestellte Anzahl der Kinder, der jungen Leute, der Arbeiterinnen zwischen 16 und 21 Jahren und der Arbeiterinnen über 21 Jahre in die von ihr nach Anlage IX und X Anlage IX u. Xgeführten Verzeichnis einzutragen. In gleicher Weise sind die gegen Besitzer von gewerblichen Anlagen oder gegen deren