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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO | |
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- und länger durch das Kreisamt, in dringenden Fällen sowie Verhütung von Unglücksfällen auf die Dauer von höchstens 2 Wochen durch die Ortspolizeibehörde gestattet werden. Hierbei sind die Vorschriften in den §§ 228, 230, 232 dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden.
b. Entsprechend den in § 139 Abs. 2 und 3 G.O. vorgesehenen Ausnahmen kann auf besonderen Antrag für einzelne Werkstätten eine von den allgemeinen Bestimmungen abweichende anderweitige Regelung der Arbeitszeit der jugendlichen Arbeiter und der Arbeiterinnen über 16 Jahre sowie der diesen zu gewährenden Pausen durch das Kreisamt gestattet werden. Hierbei ist nach den Vorschriften in den §§ 236, 237 dieser Verordnung zu verfahren.
§ 240.
- Ausnahmen für Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion mit weniger als 10 Arbeitern (§ 154a G.O.).In den Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion, in denen in der Regel weniger als 10 Arbeiter beschäftigt werden (§ 213 Abs. 2 Ziffer 3), dürfen unter den in § 6 der Verordnungen vom 31. Mai 1897 und 17. Februar 1901 bezeichneten Bedingungen Arbeiterinnen über 16 Jahre an 60 Tagen im Jahre bis zu 13 Stunden täglich und bis 10 Uhr abends beschäftigt werden. Gewerbebetriebe, die von dieser Vergünstigung Gebrauch machen, haben an einer in die Augen fallenden Stelle der Werkstatträume eine nach dem Muster in Anlage XVIMuster XVI. zu führende Tafel auszuhängen, auf der jeder Überarbeitstag vor Beginn der Überarbeit einzutragen ist. Eine weitergehende Ausnahmebewilligung auf Grund des § 138a G.O. ist nicht zulässig. Jedoch gelten auch für diese Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion die im § 139 G.O. vorgesehenen Ausnahmen mit der Maßgabe, daß die daselbst der höheren Verwaltungsbehörde und dem Reichkanzler vorbehaltenen Befugnisse von dem Kreisamt als der unteren und höheren Verwaltungsbehörde i. S. des § 7 der oben erwähnten Bekanntmachungen ausgeübt. werden.
- Für das Verfahren gelten die §§ 228 bis 238 sinnentsprechend.
Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften über Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiten (§ 139b G.O.).
§ 241.
- Die Durchführung der Vorschriften über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern ist von den Ortspolizeibehörden und den Gewerbeinspektionen zu überwachen.
- Die Ortspolizeibehörde hat jede gewerbliche Anlage, die den Vorschriften der §§ 135 bis 139 aa G.O. unterliegt und in der Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, alljährlich mindestens einmal zu besichtigen. Wiederholte Revisionen hat sie nach Bedürfnis und insbesondere dann vorzunehmen,, wenn der Verdacht einer gesetzwidrigen Beschäftigung von Arbeiterinnen oder jugendlichen Arbeitern vorliegt. Bei jeder Besichtigung sind folgende Punkte festzustellen:
1) Wie groß ist die Zahl der in der revidierten Anlage zurzeit beschäftigten Arbeiter
a. zwischen 16 und 21 Jahren,
b. zwischen 14 und 16 Jahren,
c. unter 14. Jahren?
- In den Rubriken a, b und c sind die ermittelten Zahlen getrennt nach Geschlechtern festzustellen. Außerdem ist die Zahl der Arbeiterinnen über 21 Jahre zu ermitteln.