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Seite:Großherzoglich Hessische AusfVO zur GewO 118.jpg

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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

§ 224.

Der Bescheid auf die nach den vorstehenden §§ 221 bis 223 gestellten Anträge ist schriftlich zu erteilen. Abschriften des Erlaubnisbescheides sind alsbald der Ortspolizeibehörde und der Gewerbeinspektion zuzustellen.
In dem Genehmigungsbescheid ist zweifelsfrei hervorzuheben, daß den Arbeiterinnen eine ununterbrochene Ruhezeit von 10 Stunden gewährt werden muß.
Bei der Genehmigung ist ferner, abgesehen von besonderen, im einzelnen Falle zu stellenden Bedingungen, stets ausdrücklich der Widerruf für den Fall vorzubehalten, daß die Grenzen und Bedingungen der Überarbeit nicht eingehalten werden oder daß, Unzuträglichkeiten aus der Überarbeit entstehen sollten. Ist die Genehmigung auf Grund eines Betriebsplanes erfolgt, so ist außerdem zu fordern, daß der Betriebsplan mit dem Genehmigungsvermerk in den Räumen ausgehängt wird, in denen Arbeiterinnen über 16 Jahre beschäftigt werden.
Werden die gemachten Auflagen durch Verschulden des Unternehmers oder einer von ihm zur Leitung des Betriebes oder zur Beaufsichtigung bestellten Person nicht eingehalten, so ist in der Regel die Genehmigung sofort zu widerrufen und die Bestrafung wegen Zuwiderhandlung gegen § 137 G.O. auf Grund des § 146 Abs. 1 Ziff. 2 Abs. 2 daselbst herbeizuführen.

§ 225.

Das Kreisamt hat über die Fälle, in denen die Erlaubnis zur Überarbeit auf Grund des § 138a Abs. 1 bis 4 G.O. erteilt wurde, ein Verzeichnis zu führen, das nach dem in Anlage XIIIAnlage XIII gegebenen Muster anzulegen und nach Kalenderjahren und Betrieben zu führen ist. An dieses Verzeichnis ist auch die Zahl derjenigen Betriebstage aufzunehmen, für die der Bundesrat oder der Reichskanzler Überarbeit gestattet hat.
Den Gewerbeinspektionen ist auf Verlangen jederzeit Einsicht in die Verzeichnisse der Kreisämter zu gestatten.

§ 226.

Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre an den Vorabenden der Sonn- und Festtage bis 8 Uhr abends (§ 138a Abs. 5 G.O.).Die Vorschrift des § 138 Abs. 5 G.O. bezweckt in erster Linie, die Arbeiterinnen über 16 Jahre durch die Erlaubnis zur Überarbeit an Vorabenden von Sonn- und Festtagen von der sonst notwendigen, nach § 105c Abs. 1 Nr. 3 und 4 daselbst gesetzlich zugelassenen Sonntagsarbeit frei zu machen. Bei der Entschließung über die Ausnahmegesuche ist hierauf besonders zu achten.
Die Genehmigung zu den genannten Arbeiten kann auf Antrag in geeigneten Fällen für eine größere Anzahl von genau bezeichneten Vorabenden von Sonn- und Festtagen im voraus auf Widerruf erteilt werden.

§ 227.

Der schriftliche, nach Anhör der Gewerbeinspektion zu erlassende Bescheid des Kreisamts mußdie einzelnen Arbeiten bezeichnen und die Arbeiterinnen namhaft machen, für welche die von der gesetzlichen Regel abweichende Beschäftigung gestattet wird. Er ist mach dem in Anlage XIVAnlage XIV gegebenen Muster zu erlassen. Abschrift des Erlaubnisbescheids ist der Gewerbeinspektion und der Ortspolizeibehörde mitzuteilen.Die Erlaubnis ist von dem Kreisamt in ein Verzeichnis einzutragen, das nach dem in Anlage XVAnlage XV gegebenen Muster anzulegen und nach Kalenderjahren und Betrieben zu führen ist. In dieses sind