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Seite:Großherzoglich Hessische AusfVO zur GewO 117.jpg

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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

ununterbrochenen Ruhezeit und Gewährung von Pausen von zusammen mindestens einstündiger Dauer für jugendliche Arbeiter, wenn sie länger als 6 Stunden beschäftigt werden (§ 139 Abs. 2 G.O.).
Diese Vorschriften gelten auch für die in § 213 Abs. 2 unter 1 oben ausgeführten Betriebe. Wegen der Werkstätten mit Motorbetrieb und der Konfektionswerkstätten in denen in der Regel weniger als 10 Arbeiter beschäftigt werden, wird auf die Sondervorschriften in den §§ 239, 240 dieser Verordnung verwiesen.

§ 220.

Die in § 138a G.O. der höheren und unteren Verwaltungsbehörde zugewiesenen Befuguisse sind von dem Kreisamt wahrzunehmen. Zur Bewilligung der in § 139 Abs. 1 Satz 2 G.O. der unteren Verwaltungsbehörde vorbehaltenen Ausnahmen ist die Ortspolizeibehörde (§ 5, 6) zuständig.

§ 22I.

Verlängerung der Arbeitszeit wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeit (§ 138a Abs. 1 bis 4 G.O.).Der schriftliche Antrag auf Zulassung der Überarbeit wegen „außergewöhnlicher Häufung der Arbeit“ ist unmittelbar oder durch Vermittelung der Ortspolizeibehörde an das Kreisamt zu richten. Mangelhafte Anträge sind zur Vervollständigung zurückzugeben. Erforderlichenfalls ist die Richtigkeit der tatsächlichen Angaben festzustellen. Vor seiner Entscheidung hat das Kreisamt die Gewerbeinspektion auf kürzestem Wege gutächtlich zu hören. Die dreitägige Frist für den von dem Kreisamt zu erteilenden Bescheid beginnt mit dem Zeitpunkt des Eingangs des den gesetzlichen Vorschriften völlig entsprechenden Antrags.

§ 222.

Für höchstens 40 Tage im Kalenderjahr kann die Überarbeit genehmigt werden, ohne daß ein Ausgleich in der übrigen Zeit des Jahres einzutreten braucht. Soll aber die Überarbeit auch nur für einen Tag über 40 Arbeitstage hinaus genehmigt werden, so muß auch für die bereits gestatteten 40 Tage ein Ausgleich eintreten. Für mehr als 50 Tage darf die Erlaubnis zur Überarbeit nicht erteilt werden.

§ 223.

Unternehmer, die für mehr als 40 Arbeitstage im Kalenderjahr die Erlaubnis zur Überarbeit nachsuchen, haben einen Betriebsplan für das ganze Kalenderjahr einzureichen, der für den Betrieb oder die Betriebsabteilung die Arbeitszeit der Arbeiterinnen über 16 Jahre an allen Betriebstagen ersehen läßt.
Sonn- und Festtage sowie die Tage, für die auf Grund des § 139 Abs. 1 G.O. eine längere als die regelmäßige gesetzliche Arbeitszeit gestattet worden ist, sind bei der nach § 138a Abs. 2 daselbst vorzunehmenden Berechnung des Durchschnitts der Betriebstage außer Ansatz zu lassen. Maßgebend ist für die sogenannten Kampagne-Industrien, die nur während eines Teils des Jahres in Betrieb sind, der Durchschnitt der Betriebstage, d. h. der Tage, an denen ein regelmäßiger Betrieb stattfindet.
Die Genehmigung für mehr als 40 Arbeitstage im Kalenderjahr darf nur unter der Bedingung erteilt werden, daß in dem Betrieb oder in der Betriebsabteilung für die Betriebstage des Kalenderjahres, die nicht auf Vorabende von Sonn- und Festtagen fallen, die durchschnittliche Arbeitszeit 10 Stunden nicht übersteigt.