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Seite:Großherzoglich Hessische AusfVO zur GewO 116.jpg

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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

der Gewerbeordnung (Anlage XI)Anlage XI und XII.und, sofern sie jugendliche Arbeiter beschäftigen, außerdem das ebenda erwähnte Verzeichnis der jugendlichen Arbeiter nach dem in Anlage XII gegebenen Muster aushängen müssen.
Für die in § 213 Abs 2 Ziff. 2 oben bezeichneten Werkstätten mit Motorbetrieb, in denen in der Regel weniger als 10 Arbeiter bescheinigt werden, treten, insoweit sie nicht als Handwerksbetriebe (II, B, 10 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 13. Juli 1900) hinsichtlich der Beschäftigung männlicher jugendlicher Arbeiter von der Verpflichtung zum Aushang überhaupt befreit sind, unter Fortfall des Verzeichnisses (Anlage XII) an die Stelle des in Abs. 1 bezeichneten Auszugs Auszüge nach dem Muster in den Anlagen XIa und XIb.Anlage XIa, XIb
Für die in § 213 Abs. 2 Ziff. 3 oben aufgeführten Konfektionswerkstätten finden die Vorschriften des Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Anhangs (Anl. XI) ein Auszug nach dem Muster in Anlage XIcAnlage XIc zu treten hat.

§ 218.

Mitgabe von Arbeit zur Verrichtung außerhalb des Betriebs(§ 137a G.O.).„Polizeibehörde“ im Sinne des § 137a Abs. 3, 4 G.O. ist die Bürgermeisterei oder die an deren Stelle besonders eingerichtete staatliche Polizeiverwaltung.

Ausnahmen von den Vorschriften des § 135 Abs. 2 und 3 und der §§ 136, 137 Abs. 1 bis 4 G.O. für einzelne Betriebe (§§138a und 139 G.O.)

§ 219.

Allgemeines.Für einzelne Betriebe können Ausnahmen von den Vorschriften des § 135 Abs. 2 und 3, der §§ 136, 137 Abs. 1 bis 4 G.O. zugelassen werden, und zwar
a. wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeit:
eine Verlängerung der Arbeitszeit von Arbeiterinnen über 16 Jahre an den Wochentagen außer Sonnabend bis 9 Uhr abends und bis zu zwölf Stunden, vorausgesetzt, daß die zu gewährende ununterbrochene Ruhezeit nicht weniger als zehn Stunden beträgt (§ 138 Abs. 1-4 G.O.);
b. bei den in § 105c Abs. 1 Nr. 3 und 4 G.O. bezeichneten Arbeiten:
eine Beschäftigung der Arbeiterinnen über 16 Jahre, die kein Hauswesen zu besorgen haben und eine Fortbildungsschule nicht besuchen, an Sonnabenden und Vorabenden von Festtagen von 5 Uhr nachmittags bis 8 Uhr abends, vorausgesetzt, daß diese Arbeiterinnen am folgenden Sonn- oder Festtage arbeitsfrei bleiben (§ 38a Abs.5. G.O.);
c. wegen Unterbrechung des regelmäßigen Betriebs durch Naturereignisse oder Unglücksfälle:
eine Verlängerung der Arbeitszeit, Erlaubnis zur Nachtarbeit, Beschränkung der Pausen und der ununterbrochenen Ruhezeit für die jugendlichen und weiblichen Arbeiter (§ 139 Abs. 1 G.O.);
d. wegen der Natur des Betriebs oder aus Rücksichten auf die Arbeiter:
Erlaubnis zur Nachtarbeit und zur Arbeit an Vorabenden von Sonn- und Festtagen sowie Abkürzung und Wegfall der Pausen für jugendliche und weibliche Arbeiter, jedoch ohne Überschreitung der gesetzlichen Arbeitsdauer, ohne Einschränkung der