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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO | |
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§ 214.
- Form der Anzeige.Die Anzeige (§ 213 Abs. 1) ist schriftlich zu erstatten und muß ersehen lassen, ob in dem Betriebe Kinder unter 14 Jahren, junge Leute beiderlei Geschlechts zwischen 14 und 16 Jahren und Arbeiterinnen über 16 Jahre oder welche dieser drei Arbeiterklassen beschäftigt werden sollen. Jede Anzeige ist von der Ortspolizeibehörde darauf zu prüfen, ob sie alle im § 138 Abf. 1 G.O. vorgeschriebenen Angaben enthält. Ist dies nicht der Fall, so ist sie zum Vervollständigung zurückzugeben. Eine Angabe der Namen der Arbeiter ist nicht erforderlich.
- Die Anzeigen sowie die später etwa eingehenden Veränderungsanzeigen sind der zuständigen Gewerbeinspektion alsbald in Abschrift mitzuteilen, die Urschriften aber zu den für jeden Betrieb besonders zu führenden Akten der Ortspolizeibehörde zu nehmen.
§ 215.
- Ausnahmen von der Anzeigepflicht.Von der Anzeigepflicht sind unbeschadet der den Gewerbetreibenden etwa auf Grund besonderer Polizeiverordnungen obliegenden Verpflichtungen befreit.
1) vollständig:
a. die im § 154 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 G.O. bezeichneten Betriebe,
b. die Motorwerkstätten der Bäcker und Konditoren, sofern sie weniger als 10 Arbeiter beschäftigen,
c. die Getreidemühlen mit Motorbetrieb, sofern sie weniger als 10 Arbeiter beschäftigen, mit Aufnahme derjenigen, in denen ausschließlich oder vorwiegend Dampf verwendet wird;
2) hinsichtlich der männlichen jugendlichen Arbeiter:
a. die Motorwerkstätten mit weniger als 10 Arbeitern, sofern sie zum Handwerk gehören,
b. alle nicht unter 1 b fallenden Betriebe der Bäcker und solcher Konditoren, welche neben Konditorwaren auch Backwaren herstellen, sofern sie nicht in regelmäßiger Tag- und Nachtschicht arbeiten, für die Arbeiter, die unmittelbar bei der Herstellung von Waren beschäftigt sind.
- Die Anzeigepflicht ist vereinfacht:
1) für die übrigen Motorwerkstätten mit weniger als 10 Arbeitern, indem die Angabe der Lage der Werkstätte und die Art des Betriebs genügt, und
2) für die Konfektionswerkstätten mit weniger als 10 Arbeitern, indem für diese nur die Angabe über die Lage der Werkstätte verlangt werden kann.
§ 216.
- Die Ortspolizeibehörde hat auf Grund der Anzeigen nach den in den Anlagen IX und XAnlage IX und X. enthaltenen Mustern je ein Verzeichnis der in ihrem Bezirk gelegenen Betriebe zu führen, die Arbeiterinnen über 16 Jahre oder jugendliche Arbeiter beschäftigen. Diese Verzeichnisse sind der Gewerbeinspektion auf Ersuchen zur Einsicht vorzulegen.
§ 217.
- Arbeitgeber, welche die in § 138 G.O. vorgeschriebene Anzeige gemacht haben, sind von der Ortspolizeibehörde darauf hinzuweisen, daß sie in den Räumen, in denen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, den in § 138 Abs. 2 G.O. vorgeschriebenen Auszug aus den Vorschriften