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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO | |
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- Die Anordnungen sind schriftlich oder durch Eröffnen zu Protokoll unter Hinweis auf die Strafvorschrift in § 147 Abs. 1 Ziffer 1 G.O. und erforderlichen Falles unter Androhung der in dem nachstehenden § 194 und in § 147 Abs. 4 G.O. vorgesehenen Zwangsmaßnahmen sowie unter entsprechender Rechtsmittelbelehrung (§ 192 Abs. 2) zu erlassen. Von den Verfügungen ist der Gewerbeinspektion und, wenn sie zur Verhütung von Unfällen erlassen werden, auch der Berufsgenossenschaft, welcher der Betrieb augehört, unverzüglich Kenntnis zu geben (§ 872 der Reichsversicherungsordnung).
§ 194.
- Kann die zu erzwingende Handlung durch Dritte ausgeführt werden, so ist die Polizeibehörde befugt, sie durch Dritte auf Kosten des Schuldigen ausführen zu lassen.
- Persönlicher Zwang kann nur angewendet werden, wenn, soweit und solange die zu treffenden Maßregeln ohne solchen undurchführbar sind.
- Sind durch die zwangsweise Ausführung einer polizeilichen Verfügung Kosten entstanden, so hat sie die Polizeibehörde nach eingetretener Rechtskraft der Verfügung festzusetzen. Die Anforderung der festgesetzten Kosten erfolgt durch den Verband, in dessen Interesse die polizeiliche Verfügung ergangen ist. Sie kann innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen, von der erfolgten Zustellung an gerechnet, mit Klage im Verwaltungsstreitverfahren angefochten werden. Zuständig in erster und letzter Instanz ist der Provinzialausschuß. Die Beitreibung rechtskräftig angeforderter Kosten erfolgt unter entsprechender Anwendung der Artikel 127 bis 130 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
§ 195.
- Wird der Erlaß einer polizeilichen Anordnung auf Grund des § 120d G.O. von der Gewerbeinspektion beantragt, so hat die Polizeibehörde in der Regel binnen 2 Wochen diesem Antrag zu entsprechen oder der Gewerbeinspektion etwaige gegen die Anordnung bestehende Bedenken mitzuteilen. Wird eine Verständigung über die zu treffende Anordnung nicht erzielt, so hat die Polizeibehörde die Verhandlungen der ihr unmittelbar vorgesetzten Dienststelle zur Entscheidung vorzulegen.
§ 196.
- Vor Eintritt der Rechtskraft dürfen die auf Grund des § 120d G.O. erlassenen Anordnungen nur dann zur Ausführung gebracht werden, wenn sie ohne Nachteil für das Gemeinwohl oder eine erhebliche Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit der Arbeiter nicht ausgesetzt bleiben können.
- Wird die Fortsetzung des Betriebs einer gewerblichen Anlage auf Grund des § 147 Abs. 4 G.O. ganz oder teilweise polizeilich untersagt, so ist dem Ministerium des Innern alsbald zu berichten.
§ 197.
- Sondervorschriften im Zusammenhang mit Baugesuchen.Handelt es sich um den Erlaß von Anordnungen auf Grund des § 120d G.O., die mit einem gleichzeitig eingereichten Baugesuch in Verbindung stehen, so treten an die Stelle der in § 192 Abs 1 genannten Behörden die Baupolizeibehörden. (Artikel 64 der Allgemeinen Bauordnung.)