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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO | |
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- Wasserläufe zugelassene Ausnahmen sind ferner in dem für die amtlichen Bekanntmachungen des Kreisamts bestimmten Blatt zu veröffentlichen.
§ 169.
- Durch die Zulassung von Ausnahmen für Getreidemühlen werden nach dem in § 152 vorstehend angeführten Grundsatz die Vorschriften des Artikel 225 des Polizeistrafgesetzes nicht berührt. Sofern daher an den Sonn- und Festtagen, für die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen für eine Getreidemühle Ausnahmen bewilligt sind, ausnahmsweise das Bedürfnis hervortreten sollte, auch in der Zeit von 8 bis 11 Uhr vormittags zu mahlen, so ist hierzu die besondere Erlaubnis des Kreisamts einzuholen.
§ 170
- Ausnahmen zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens (§ 105f G.O.).Anträge auf Gestattung von Ausnahmen nach § 105f G.O. sind von der hierfür zuständigen Bürgermeisterei oder der an deren Stelle besonders eingerichteten staatlichen Polizeiverwaltung möglichst schleunig zu erledigen. Der Unternehmer darf die Sonntagsarbeiten vor Eingang der Erlaubnis nicht vornehmen lassen.
- Die Ausnahmen dürfen nur vorübergehend auf bestimmte Zeit und ferner nur unter folgenden zwei Voraussetzungen bewilligt werden:
a. das Bedürfnis zur Sonntagsarbeit darf trotz Aufwendung gehöriger Sorgfalt nicht vorherzusehen gewesen sein;
b. der durch den Ausfall der Sonntagsarbeit drohende Schaden muß unverhältnismäßig, alsv so erheblich sein, daß demgegenüber die Beeinträchtigung, welche die Sonntagsruhe der Arbeiter durch die Ausnahmegestattung erfährt, nicht entscheidend ins Gewicht fallen kann.
- Ausnahmen nach § 105f G.O. sind der Regel nach nicht für den ersten Weihnachts-, Oster- oder Pfingstfeiertag zuzulassen. Bei Bewilligung der Ausnahmen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Dauer der Beschäftigung der Arbeiter an den einzelnen Sonn- und Festtagen tunlichst beschränkt wird. Bei mehr als fünfstündiger Beschäftigungsdauer ist erforderlichenfalls vorzuschreiben, daß die Bestimmungen in § 105c Abs. 3 oder Abs. 4 G.O. oder die oben in § 162, e angegebenen Bedingungen beobachtet werden.
- Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich, wenn irgend angängig nach Anhören der Gewerbeinspektion zu erlassen. Er muß ersehen lassen, für wieviel Arbeiter, für welche Arbeiten und unter welchen Bedingungen die Ausnahme bewilligt wird. Die Genehmigung darf, sofern sich die Ausnahme auf mehr als vier aufeinanderfolgende Sonn- und Festtage erstreckt, nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt werden. Endlich ist in der Verfügung darauf hinzuweisen, daß eine Abschrift des Bescheids innerhalb der Betriebsstätte an einer den Arbeitern leicht zugänglichen Stelle ausgehängt werden muß.
- Die in Absatz 1 genannten Behörden haben dem Kreisamt und der Gewerbeinspektion eine Abschrift des Genehmigungsbescheids alsbald mitzuteilen und der letzteren von der etwaigen Ablehnung gestellter Anträge Kenntnis zu geben. Die erteilten Genehmigungen sind in ein Verzeichnis einzutragen, das nach dem in Aulage VIIAnlage VII. gegebenen Formular anzulegen ist.
- Das Verzeichnis oder eine Abschrift davon ist bis spätestens zum 5. Januar jeden Jahres dem Kreisamt einzureichen und von diesem der Gewerbeinspektion zur Benutzung bei Erstattung des Jahresberichts mitzuteilen. Erforderlichenfalls hat das Kreisamt zuvor auf Grund der