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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO | |
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- Den Triebwerksbesitzern, denen Ausnahmen bewilligt werden, ist hiervon besondere Mitteilung zu machen. Hierbei empfiehlt es sich, darauf hinzuweisen, daß die Ausnahmebewilligung jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden kann, und ferner vorzuschreiben, daß der Bescheid über die Ausnahmebewilligung von dem Betriebsinhaber an der Betriebsstätte aufzubewahren und auf Erfordern den Polizeibeamten, sowie den Gewerbeaufsichtsbeamten vorzuzeigen ist.
- Fälle, in denen es zweifelhaft ist, ob ein ausgleichswerter Ausfall von Arbeitszeit durch die Unregelmäßigkeit der Wasserkraft verursacht wird, oder ob überhaupt die Wasserkraft eine unregelmäßige ist, oder ob beim Nebeneinanderwirken von Wasserkraft und anderen Triebkräften die erstere als die vorwiegende anzusehen ist, sind in dem nachstehend erörterten Verfahren zum Austrag zu bringen.
§ 167.
- Das Verfahren in Fällen des § 105 Abs. 3,b richtet sich nach folgenden Bestimmungen:
1) Der Antrag des Triebwerksbesitzers auf Gewährung von Ausnahmen nach § 105e G.O. ist bei dem Kreisamt, in dessen Bezirk sich die Anlage befindet, zu stellen.
2) Auf dem Antrag muß folgendes zu ersehen sein:
a. Die Zahl der Sonn- und Festtage, sowie der Arbeiter, für welche die Beschäftigung gestattet werden soll;
b. die durchschnittliche Zahl der Tage, an denen in den vorausgegangenen 3 Jahren der Betrieb infolge der Störungen des als Triebkraft benutzten Gewässers entweder ganz eingestellt oder wesentlich eingeschränkt werden mußte, oder nur durch Zuhilfenahme einer anderen Triebkraft aufrechterhalten werden konnte. Die Ursache der Störung ist anzugeben;
c. die neben der Wasserkraft etwa zur Verwendung gelangende andere Triebkraft (Dampf, Gas usw.), sowie das Stärkeverhältnis der beiden in Pferdekräften ausgedrückt. Dabei ist anzuführen ob die neben der Wasserkraft benützte Kraft lediglich beim Versagen der ersteren, oder neben dieser ständig oder vorübergehend wirkt;
d. bei vorübergehender Benutzung einer anderweiten Triebkraft neben der Wasserkraft die Zahl der Tage, an denen dies nach dem Durchschnitt der letzten 3 Jahre der Fall war.
e. der durchschnittliche Tagesaufwand für die an Stelle oder neben der Wasserkraft benutzte Triebkraft.
3) Auf Grund dieser Unterlagen hat das Kreisamt nach Anhören der Gewerbeinspektion und erforderlichenfalls der Kulturinspektion darüber zu befinden, ob die beantragte Ausnahme zuzulassen ist. Trägt das Kreisamt Bedenken, die Ausnahme zu bewilligen so legt es die Verhandlungen dem Kreisausschuß zur Beschlußfassung gemäß § 19 Abs. 2 Ziff. I dieser Verordnung vor. Die Entscheidung des Provinzialausschusses ist endgültig.
4) Für den Widerruf einer Ausnahmebewilligung, die auf Grund einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse erfolgen kann, ist die Behörde zuständig, welche die Bewilligung erteilt hat. Für die Anfechtung des mit Gründen zu versehenden Beschlusses gilt Ziff. 3 Satz 2 entsprechend.
§ 168.
- Von den bewilligten Ausnahmen oder deren Widerruf ist der Gewerbeinspektion und der Ortspolizeibehörde Kenntnis zu geben. Allgemeine, für bestimmte Betriebsarten, Verwaltungsgebiete oder