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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO | |
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- der hierdurch gesteigerten Bedürfnisse der Bevölkerung für einzelne Ortschaften oder Bezirke vorübergehend oder zwar in regelmäßiger Wiederkehr aber für kurze Zeit weiterreichende Ausnahmen als die in § 162 vorgesehenen zulassen. Von jeder Ausnahmeregelung dieser Art ist dem Ministerium des Innern umgehend Anzeige zu machen.
- Sollte in Zukunft das Bedürfnis hervortreten, weiterreichende Ausnahmen als die vorgesehenen für die Dauer zuzulassen, so hat das Kreisamt vor der Zulassung die Genehmigung des Ministeriums des Innern einzuholen.
§ 165.
- Ausnahmen für Betriebe mit Wind oder unregelmäßiger Wasserkraft (§ 105 e Abs. 1 und 3 G.O.).Bei der Bewilligung von Ausnahmen auf Grund des § 105e G.O. für die mit Wind oder unregelmäßiger Wasserkraft arbeitenden Betriebe sind die Bestimmungen der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 3. April 1901 (R.-G.-Br S. 117) genau zu beachten.
- Zuständig für Bewilligung von Ausnahmen ist das Kreisamt, und zwar auch dann, wenn es sich um der Aufsicht der Bergbehörden unterstehende Betriebe handelt.
- Für Zulassung der Ausnahmen kommen zwei Verfahren in Frage:
a. Einerseits ist das Kreisamt befugt, nach Lage der örtlichen Verhältnisse allgemein Ausnahmen für bestimmte Betriebsarten, Verwaltungsgebiete oder Wasserläufe zuzulassen, sowie einzelnen, nach Art, Einrichtung oder Lage des Betriebs der besonderen Regelung bedürftigen Unternehmungen Ausnahmen zu gewähren (§ 105e Abs. 1 G.O.).
b. Andererseits ist jeder Triebwerksbesitzer berechtigt, für seinen Betrieb in einem nach den Vorschriften der §§ 20 und 21 G.O. sich regelnden Verfahren besondere Ausnahmen zu erwirken (§ 105e Abs. 3 G.O.).
§ 166.
- Bei Zulassung von Ausnahmen der in § 165 Abs. 3,a bezeichneten Art ist unter den mit Wasserkraft arbeitenden Betrieben zwischen den Wassergetreidemühlen einerseits und den übrigen mit unregelmäßiger Wasserkraft arbeitenden Betrieben andererseits zu unterscheiden.
- Es kann die Beschäftigung von Arbeitern mit Arbeiten, von denen der ungehinderte Fortgang des Triebwerks abhängig ist, und die nicht an Werktagen vorgenommen werden können, mit Ausschluß des ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttages, gestattet werden:
a. für die mit unregelmäßiger Wasserkraft arbeitenden Betriebe, mit Ausnahme der Getreidemühlen, an nicht mehr als 12 Sonn- und Festtagen im Jahre,
b. für Getreidewassermühlen, an nicht mehr als 26 Sonn- und Festtagen im Jahre.
- Weitergehende Ausnahmen sind nur dann zuzulassen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage oder sonstige eigenartige Verhältnisse der in Betracht kommenden Betriebe oder Betriebsarten geboten erscheint.
- Die Sonn- und Festtage, an denen eine Beschädigung von Arbeitern stattfinden darf, sind zweckmäßig mit Rücksicht auf die wechselnden Witterungsverhältnisse nicht von vornherein festzusetzen, sondern es wird deren Auswahl dem Betriebsunternehmer selbst zu überlassen sein, wobei das nachstehend erwähnte, von dem Gewerbetreibenden zu führende Verzeichnis als Kontrolle dient.
- Die Sonn- oder Festtagsarbeiten sind von dem Gewerbetreibenden mit den im § 105c Abs. 2 G.O. bezeichneten Angaben über die Zahl der beschäftigten Arbeiter, die Dauer ihrer Beschäftigung, sowie die Art der vorgenommenen Arbeiten in das daselbst vorgeschriebene Verzeichnis einzutragen (vergl. oben § 156).