Zum Inhalt springen

Seite:Großherzoglich Hessische AusfVO zur GewO 095.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

§ 156.

Werden Arbeiter an Sonn- und Festtagen mit Arbeiten beschäftigt, die kraft gesetzlicher Vorschrift zulässig sind, so müssen die Gewerbetreibenden in das im § 105c Abs. 2 G.O. bezeichnete Verzeichnis für jeden einzelnen Sonn- und Festtag, an dem eine solche Beschäftigung stattgefunden hat, die Zahl der beschäftigten Arbeiter, die Dauer der Beschäftigung durch Angabe der Länge der Arbeitsstunden sowie der Art der vorgenommenen Arbeiten eintragen.
In das Verzeichnis sind alle in § 105c bezeichneten Arbeiten einzutragen, die während der in dem Betriebe einzuhaltenden sonn- und festtäglichen Betriebsruhe vorgenommen werden, mag die letztere ganz oder nur teilweise auf den Sonn- oder Festtag fallen und mag sie 24 oder nur 12 oder abwechselnd 12 und 36 Stunden dauern. An zwei aufeinanderfolgenden Sonn- und Festtagen sind nur die Arbeiten einzutragen, die während der in § 105b Abs. 1 G.O. vorgeschriebenen 36 stündigen Betriebsruhe stattfinden.
Für Arbeitgeber, die zahlreiche Arbeiter beschäftigen, empfiehlt es sich, das Verzeichnis nach dem in Anlage VAnlage V. gegebenen Muster zu führen.
Beim Eintrag der Art der vorgenommenen Arbeiten genügt es - sofern es sich nicht um die Bewachung der Betriebsanlagen sowie um die Beaufsichtigung des Betriebes handelt - nicht, die Arbeiten allgemein nach der in den Ziffern 1 bis 5 des Abs. 1 des § 105c G.O. gegebenen Bezeichnung anzuführen. Vielmehr muß aus den Einträgen die Art der Arbeit soweit zu ersehen sein, daß beurteilt werden kann, ob sie unter die in § 105c Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 dortselbst bezeichneten Arbeiten fällt.
Die Einträge müssen für jeden Sonn- und Festtag spätestens am folgenden Wochentag vorgenommen werden.

§ 157.

Während die in § 105c Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 5 G.O. bezeichneten Arbeiten ohne Beschränkung vorgekommen werden können, müssen den Arbeitern, die mit den unter Ziff. 3 und 4 bezeichneten Arbeiten an Sonntagen länger als drei Stunden beschäftigt oder hierdurch am Besuch des Gottesdienstes gehindert werden, die im Abs. 3 des § 105c dortselbst bezeichneten Ruhezeiten am zweiten oder dritten Sonntage gewährt werden. Die Wahl, ob Sonntagsruhe am zweiten oder dritten Sonntag zu gewähren sei, steht den Arbeitgebern zu. Für die Beschäftigung an den nicht auf einen Sonntag fallenden Festagen braucht ein Ausgleich durch Freilassung von der Arbeit am zweiten oder dritten Sonntag nicht gewährt zu werden.

§ 158.

Die Bürgermeisterei oder die an deren Stelle besonders eingerichtete staatliche Polizeiverwaltung darf auf besonderem Antrag eine allwöchentlich zu gewährende 24stündige Wochentagsruhe anstatt der im vorstehenden Paragraphen erwähnten Ruhe am zweiten oder dritten Sonntag nur unter der Voraussetzung zulassen, daß die Arbeiter am Besuche des Gottesdienstes nicht gehindert werden (§ 105c Abs. 4 G.O.). Außerdem ist die Genehmigung in der Regel nur zu erteilen, wenn die Durchführung der Ruhe am zweiten oder dritten Sonntag mit unverhältnismäßigen Opfern oder mit erheblichen Unzuträglichkeiten für den Betrieb oder die Arbeiter verbunden sein würde.
Die Genehmigungsverfügung ist schriftlich nach Anhör der Gewerbeinspektion zu erlassen. Sie muß bestimmen, für wieviel Arbeiter, für welche Arbeiten und unter welchen Bedingungen die