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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO | |
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- zwei- bis dreistündigen Beschäftigung ihrer Gehilfen usw. an Sonn- und Festtagen, entweder vor oder nach der für den Hauptgottesdienst bestimmten Zeit, sich begnügen.
§ 144.
- Abweichend von vorstehendem darf die fünfstündige Beschäftigungszeit nur festgesetzt werden:
1) für die Zeitungsspedition durch Verlegung auf die Vormittagsstunden, derart daß der Schluß spätestens um 91/2 Uhr vormittags eintritt;
2) für den Handel mit Blumen und Kränzen nicht über 1 Uhr nachmittags hinaus;
3) für den gesamten Handelsverkehr in Badeorten, Luftkurorten und Orten mit starkem Touristenverkehr während der Dauer der Saison, dem örtlichen Bedürfnis entsprechend, aber nicht über 5 Uhr nachmittags.
- Es ist jedoch die für den Hauptgottesdienst festgesetzte Zeit jedenfalls freizulassen.
§ 145.
- Zulassung einer längeren Beschäftigungszeit (§ 105b G.O.).Für die Zulassung einer verlängerten Beschäftigungszeit für die letzten 4 Wochen vor Weihnachten sowie für einzelne Sonn- und Festtage, an denen örtliche Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen, sind die in § 143 Abs. 1 oben bezeichneten Behörden zuständig. Bei der Bestimmung der Sonn- und Festtage, für die eine verlängerte Beschäftigungszeit zugelassen werden soll, ist zu prüfen,
1) ob die vermehrte Beschäftigungszeit für alle Zweige des Handelsgewerbes zu gestatten oder auf einzelne Zweige zu beschränken ist;
2) um wieviel Stunden eine Überschreitung der fünfstündigen Beschäftigungszeit zuzulassen ist.
- Hierbei ist daran festzuhalten, daß die Beschäftigung nicht über 7 Uhr abends hinaus zugelassen werden darf. Für keinen Ort ist an mehr als jährlich 6 Sonn- oder Festtagen eine verlängerte Beschäftigungszeit zuzulassen.
§ 146.
- Ausnahmen auf Grund des § 105e G.O.Ausnahmen sollen unter Berücksichtigung des § 105c Abs. 3, 4 G.O. von den Kreisämtern nur in folgendem Umfange zugelassen werden:
1) Für die Sonn- und Festtage, an denen gesetzlich eine fünfstündige Beschäftigungszeit zulässig ist.
a. Der Verkauf von Back– und Konditorwaren, von Fleischwaren und Milch darf schon von einer früheren Stunde an und auch während der für den Gottesdienst freizuhaltenden 2 Stunden und außerdem bis zu 2 Stunden des Nachmittags oder Abends gestattet werden;
b. der Handel mit Blumen und Kränzen darf während der Wintermonate (Oktober bis einschließlich März) in der Zeit von 7 Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags, während der Sommermonate (April bis einschließlich September) in der Zeit von 7 Uhr vormittags bis 6 Uhr nachmittags, in beiden Fällen ausschließlich der für den Hauptgottesdienst bestimmten 2 Stunden, gestattet werden;
c. der Handel mit Tabak, Zigarren und zugehörigen Rauchutensilien darf in der Zeit von 11 Uhr vormittags bis 7 Uhr abends, jedoch nur für solche Läden, in denen keine anderen als die bezeichneten Gegenstände zum Verkauf gelangen, zugelassen werden.