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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO | |
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§ 134.
- Schließung (§ 102 G.O.).Zuständig zur Schließung eines Innungsausschusses ist der Kreisausschuß. Für das Verfahren gilt § 113 Abs. 2 oben entsprechend.
III. Handwerkskammer.
(§ 103-103q G.O.)
§ 135.
- AllgemeinesFür das Großherzogtum besteht die „Handwerkskammer zu Darmstadt“. Wegen des Statuts sowie wegen der Wahlordnungen für die Handwerkskammer und für den Gesellenausschuß der Handwerkskammer wird auf die Bekanntmachung vom 12. Dezember 1899 (Reg.-Bl. S. 349 ff.), abgeändert durch die Bekanntmachungen vom 28. August 1902 (Reg.-Bl. S. 437) und vom 8. Juli 1903 (Reg.-Bl. S. 298) verwiesen.
§ 136.
- Zuständigkeitsbestimmungen Soweit im einzelnen nachstehend nichts Anderes bestimmt ist, werden in den Fällen der §§ 103-103q G.O. und der in ihnen angerufenen anderen Gesetzesparagraphen die Obliegenheiten der {{SperrSchrift|höheren Verwaltungsbehörde – Aufsichtsbehörde – {{SperrSchrift|von dem Ministerium des Innern, Abteilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe wahrgenommen. Gegen die gemäß § 103c Abs. 2 (§ 94b), § 103g Abs. 3 Ziff. 5, § 103h Abs. 2, § 103I G.O. ergehenden Verfügungen, Anordnungen und Entscheidungen dieser Ministerialabteilung ist binnen 4 Wochen die Beschwerde an das Ministerium des Innern zulässig.
§ 137.
- Unter „Aufsichtsbehörde“ im Sinne des § 103n Abs. 1 (§ 89 Abs. 4) G.O. sowie „untere Verwaltungsbehörde“ im Sinne des § 103n. Abs. 2 G.O. ist in Gemeinden, auf welche die Städteordnung Anwendung findet, die Bürgermeisterei, im übrigen das Kreisamt zu verstehen, in deren Bezirk der Schuldner von Beiträgen (Gebühren) seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Wegen des Verfahrens bei Beschwerden gegen die auf Grund des § 103n Abs. 2 G.O. erlassenen Straffestsetzungen der unteren Verwaltungsbehörde - Aufsichtsbehörde - gilt § 107 dieser Verordnung entsprechend. Die rechtskräftig erkannten Geldstrafen find von der unteren Verwaltungsbehörde der Steuerkontrolle zur Vereinnahmung zu überweisen. Für das etwa notwendig werdende Beitreibungsverfahren sind die Vorschriften des Gesetzes, das Verfahren der Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege betr. vom 30. September 1893 (Reg.-Bl. S. 265), maßgebend.
- Über Beschwerden wegen Nichtgenehmigung oder nur bedingungsweiser Genehmigung de Haushaltsplanes entscheidet das Ministerium des Innern.
IV. Innungsverbände.
(§§ 101 - 104n G.O.)
§ 138.
- ZuständigkeitsbestimmungenHöhere Verwaltungsbehörde – Aufsichtsbehörde – im Sinne der §§ 104-104m G.O. ist das Kreisamt. Gegen dessen Anordnungen, Verfügungen und Entscheidungen ist in den Fällen