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Seite:Großherzoglich Hessische AusfVO zur GewO 082.jpg

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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

In Gemeinden, auf welche die Städteordnung Anwendung findet, hat die untere Verwaltungsbehörde den Antrag mit gutächtlicher Äußerung dem Kreisamt einzureichen. Die Äußerung hat sich insbesondere darauf zu erstrecken:
1) ob im Bezirk der beabsichtigten Zwangsinnung freie Innungen für die gleichen Gewerbe bestehen;
2) ob der Bezirk der Zwangsinnung so abgegrenzt ist, daß kein Mitglied durch die Entfernung seines Wohnorts vom Sitze der Innung behindert wird, am Innungsleben teilzunehmen und die Innungseinrichtungen zu benutzen;
3) ob die Zahl der im Bezirke vorhandenen Handwerker, die im Falle der Errichtung der beantragten Zwangsinnung dieser angehören würden, zur Bildung einer leistungsfähigen Innung ausreicht; ein namentliches Verzeichnis der beitrittspflichtigen Gewerbetreibenden ist beizufügen;
4) in welchem Verhältnis die Zahl der Antragsteller zu der Zahl der beteiligten Handwerker im Bezirk der Zwangsinnung überhaupt steht und
5) ob andere Einrichtungen (Vereinigungen, Gewerbevereine usw.) bestehen, durch welche für die Wahrnehmung der gemeinsamen gewerblichen Interessen der beteiligten Handwerker ausreichende Fürsorge getroffen ist.

§ 120.

Ergibt sich, daß eine der im § 100 Abs. 4 G.O. bezeichneten Voraussetzungen vorliegt, so kann der Antrag ohne eine Abstimmung herbeizuführen abgelehnt werden. Er ist abzulehnen, wenn das Kreisamt die Überzeugung gewinnt, daß der Bezirk den Anforderungen des § 100 Abs. 1 Ziff. 2 G.O. nicht entspricht, oder die Zahl der Handwerker zur Bildung einer leistungsfähigen Innung nicht ausreicht (§ 100 Abs. 1 Ziff. 3 G.O.), oder wenn die Voraussetzungen des §118 oben nicht zutreffen. Soll sich der Bezirk der Zwangsinnung über den Kreis hinaus erstrecken, so hat das Kreisamt zunächst hierzu die Genehmigung des Ministeriums des Innern gemäß § 82 G.O. einzuholen. Die Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die freie Innung, an deren Stelle die Zwangsinnung treten soll, die Genehmigung zur Ausdehnung ihres Bezirks erhalten hatte.

§ 121.

Liegen mehrere Anträge vor, die hinsichtlich des Bezirks der Zwangsinnung oder hinsichtlich der einzubeziehenden Handwerke oder Handwerker miteinander in Widerspruch stehen, im übrigen aber zu Bedenken der im vorstehenden Paragraph bezeichneten Art keinen Anlaß geben, so ist zunächst der Versuch zu machen, im Wege mündlicher Verhandlung eine Verständigung der Antragsteller über einen Antrag herbeizuführen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so sind die Anträge nacheinander zur Abstimmung zu bringen.
Die Reihenfolge der Abstimmung ist von dem .Kreisamt nach freiem Ermessen zu bestimmen. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß es der Absicht des Gesetzes entsprechen wird, wenn in erster Linie Zwangsinnungen für ein Handwerk und für den Bezirk einer Gemeinde errichtet werden, und daß sonach Anträge, welche diesen Anforderungen entsprechen oder am meisten nahekommen, den Vorzug verdienen. Andererseits aber wird auch über hiervon abweichende Anträge zur Vermeidung unnötiger Abstimmungen dann zuerst abgestimmt werden können, wenn mit einiger Sicherheit angenommen werden kann, daß sich die Mehrheit der beteiligen Handwerker für sie aussprechen werde. Findet