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Seite:Großherzoglich Hessische AusfVO zur GewO 080.jpg

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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

Entspricht die Innung der Aufforderung nicht, so ist dem Innungsvorstand eine neue Frist zu setzen und ihm gleichzeitig zu Protokoll zu eröffnen, daß bei abermaliger Versäumung dieser Frist die Schließung der Innung zu gewärtigen sei. Ist auch diese Aufforderung ohne Erfolg, so hat die Aufsichtsbehörde die Verhandlungen dem Kreisausschuß zur Entscheidung vorzulegen. Für das Verfahren und die Rechtsmittel gilt § 19 Abs. 2 Ziff. 1 mit der Maßgabe, daß gegen die Entscheidung des Provinzialausschusses ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben ist.
In den Fällen des § 97 Abf. 1 Ziffer 3 und 4 G.O. ist zunächst dem Innungsvorstand Gelegenheit zur Äußerung zu geben und sodann in der Regel ohne weitere Verhandlung die Sache dem Kreisausschuß zur Beschlußfassung vorzulegen.

§ 114.

Wird die Auflösung der Innung beschlossen, so liegt die Abwickelung der Geschäfte zunächst dem Vorstand oder dem durch Innungsbeschluß besonders beauftragten Personen ob. Die Aufsichtsbehörde übt hierbei dieselben Befugnisse aus, die ihr bei der laufenden Verwaltung von Angelegenheiten der Innungen zustehen. Wenn jedoch der Vorstand oder die Beauftragten der Innung ihrer Verpflichtung nicht genügen, insbesondere die Gesetze, das Statut oder die Innungsbeschlüsse nicht beachten und wiederholte Anforderungen zur ordnungsmäßigen Abwickelung der Geschäfte unbefolgt lassen, so übernimmt die Aufsichtsbehörde oder ihr Beauftragter die Erledigung der Geschäfte.
Im Fall der Schließung der Innung erfolgt die Abwickelung der Geschäfte durch die Aufsichtsbehörde oder durch ihren Beauftragten.
Nach der Auflösung oder Schließung kann das Ministerium des Innern als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 98 Abs. 3 G.O. den mit der Innung verbunden gewesenen Unterstützungskassen, die nicht Innungskrankenkassen waren, Korporationsrechte verleihen. Über das Vermögen aufgelöster oder geschlossener Innungskrankenkassen (§ 73 des Krankenversicherungsgesetzes) ist bis zum Inkrafttreten des 2. Buches der Reichsversicherungsordnung nach Maßgabe des § 47 Abs. 3 bis 6 des Krankenversicherungsgesetzes zu verfügen.

§ 115.

Zu § 98a Abs. 4 G.O.Streitigkeiten über die Verwendung des Innungsvermögens entscheidet der Kreisausschuß. Für das Verfahren und die Rechtsmittel gilt § 19 Abs. 2 Ziff. 1 mit der Maßgabe, daß gegen die Entscheidung des Provinzialausschusses ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben ist.

§ 116.

Nebenstatuten (§ 85 G.O.).Die Nebenstatuten sind ausschließlich zur Ordnung derjenigen Einrichtungen bestimmt, die zur Erfüllung der im § 81b Ziff. 3 bis 5 G.O. aufgeführten, durch das Hauptstatut unter die Zwecke der Innung aufgenommenen Aufgaben dienen sollen.
Der Entwurf der Nebenstatuten ist in zwei Exemplaren unter Anschluß einer Ausfertigung des Beschlusses der Innungsversammlung der Aufsichtsbehörde einzureichen. Diese hat darauf zu achten, daß die etwa erforderliche Zuziehung des Gesellenausschusses erfolgt, und sodann die erwachsenen Akten nach Anhör der Gemeindebehörde (§ 4 dieser Verordnung) mit einer gutachtlichen Äußerung dem Kreisamt vorzulegen, falls dieses nicht selbst gleichzeitig Aufsichtsbehörde ist.
Darüber, ob die beabsichtigte Nebeneinrichtung überhaupt oder in der beantragten Form zuzulassen ist, hat das Kreisamt nach freiem Ermessen zu befinden. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob durch die beabsichtigte Einrichtung der Bestand ähnlicher an denselben Orten bereits bestehender