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Seite:Großherzoglich Hessische AusfVO zur GewO 079.jpg

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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

§ 109.

Innungsstatut (§ 83, 84 G.O.).Ergeben sich gegen die Genehmigung des Statuts Bedenken, die sich durch Verhandlung mit den Antragstellern nicht beseitigen lassen, so legt das Kreisamt die Verhandlungen dem Kreisausschuß zur Entscheidung vor. Für das Verfahren gilt § 19 Abs. 2 Ziffer 1 entsprechend. Die Entscheidung des Provinzialausschusses ist endgültig.
Wird das Statut genehmigt, so ist die eine Ausfertigung durch Vermittlnng der unteren Verwaltungsbehörde den Bevollmächtigten (§ 108 Abs. 1 oben) auszuhändigen
Nach Drucklegung des Statuts sind 3 Abdrücke der Aufsichtsbehörde einzureichen. Diese gibt der Handwerkskammer unter Übersendung eines Statutabdrucks von der Errichtung der Innung Kenntnis.

§ 110.

Bei Aushändigung des genehmigten Statuts hat die untere Verwaltungsbehörde die Unterzeichner des Statuts zu einer Versammlung zu berufen, in der die Innung errichtet wird und die Vertreter, sofern die Innungsversammlung aus solchen bestehen soll (§ 92 Abs.3 G.O.), der Innungsvorstand und tunlichst auch die Inhaber der übrigen Innungsämter gewählt werden.

§ 111.

Vollstreckung der Entscheidungen der Innung und Innungsschiedsgerichte (§ 91b G.O.).Die der Polizeibehörde in § 91b Abs. 5 G.O. zugewiesenen Obliegenheiten sind von dem Kreisamt wahrzunehmen.

§ 112.

Die Aufsichtsbehörde hat insbesondere
1) über die Zusammensetzung des Vorstandes nach Maßgabe der eingehenden Anzeigen ein Verzeichnis zu führen, in welches jedem Einsicht zu gewähren ist. Auf Grund des Verzeichnisses sind die im § 92b Abs. 2 G.O. erwähnten Bescheinigungen auszustellen;
2) den Innungsvorstand anzuweisen, Zeit und Ort jeder von der Innung zu veranstaltenden Prüfung rechtzeitig anzuzeigen, und von ihrem Recht, zu den Prüfungen einen Vertreter zu entsenden, in der Regel Gebrauch zu machen;
3) ein fortlaufendes Verzeichnis über die im Eigentum der Innung stehenden Grundstücke und deren dingliche Belastung, sowie über die der Innung gehörenden Gegenstände, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen und Kunstwert haben, zu führen.
Bei der Entscheidung von Streitigkeiten über den Ausschluß von Mitgliedern ist zu beachten, daß bei freien Innungen eine Änderung des Bezirks sowie die Verlegung des Wohnsitzes oder des Gewerbebetriebs außerhalb des Bezirks der Innung zum Ausschluß des Mitglieds nur berechtigt, wenn für diese Fälle im Statut die Ausschließung für zulässig oder notwendig erklärt worden ist. :Beschwerden über die Rechtsgültigkeit der Wahlen werden von der Aufsichtsbehörde endgültig entschieden (§ 94 G.O.).

§ 113.

Auflösung und Schließung (§ 97, 98 G.O.).Beschließt die Innung ihre Auflösung, so hat die Aufsichtsbehörde zu prüfen, ob die Voraussetzungen zutreffen und die Form beobachtet ist, die das Gesetz (§ 96 Abs. 6 G.O.) und das Statut für diesen Fall vorgesehen haben.
In den Fällen des § 97 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 G.O. hat die Aufsichtsbehörde die Innung aufzufordern, binnen einer angemessenen Frist die erforderliche, genau zu bezeichnende Änderung des Statuts zu bewirken oder ihrer Verpflichtung zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nachzukommen.