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Seite:Großherzoglich Hessische AusfVO zur GewO 078.jpg

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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

§ 104.

Erweiterung des Marktverkehrs auf Spezialmärkten (§ 70 Abs. 2 G.O.).Zuständige Behörde“ im Sinne des § 70 Abs. 2 G.O. sind die in § 101 (Abs. 2) dieser Verordnung genannten Behörden.

Zu Titel V.

§ 105.

Taxen der Schornsteinfeger (§ 77 G.O.).Wegen der Gebühren der Schornsteinfeger wird auf die Bestimmungen unter Ziff. V des Regulations die Reinigung der Schornsteine betreffend, vom 26. Januar 1875 (Reg.-Bl. S. 85 ff.) in der durch die Bekanntmachung vom 19. Dezember 1896 (Reg.-Bl. S. 212) abgeänderten Fassung verwiesen.

Zu Titel VI.

I. Innungen.

(§ 81-100u. G.O.).

§ 106.

Behörden und Rechtsmittel im allgemeinen.Soweit in Nachstehendem nichts anderes bestimmt ist, werden die Obliegenheiten der „unteren Verwaltungsbehörde“ – „Aufsichtsbehörde“ – in Gemeinden, auf welche die Städteordnung Anwendung findet, durch die Bürgermeisterei, im übrigen durch das Kreisamt ausgeübt.

§ 107.

In den Fällen der §§ 89 Abs. 4, 89a, 89b, 92c, 94b, 94c Abs. 5, 95 Abs. 4, 96 Abs. 7, 100h, 100o Abs. 1 G.O. entscheidet über Beschwerden gegen ein Erkenntnis, das die Bürgermeisterei als Aufsichtsbehörde erlassen hat, der Kreisausschuß, über Beschwerden gegen ein Erkenntnis, welches das Kreisamt als Aufsichtsbehörde erlassen hat, der Provinzialausschuß im Verwaltungsstreitverfahren jeweils in erster und letzter Instanz.

§ 108.

Freie Innungen, Errichtung (§§ 82, 83, 84 G.O.).Die Gewerbetreibenden, die zu einer freien Innung zusammentreten wollen, haben den von ihnen vollzogenen Entwurf des Statuts in zwei Ausfertigungen der unteren Verwaltungsbehörde (§ 106) einzureichen, in deren Bezirk die Innung ihren Sitz haben soll und dabei Bevollmächtigte zu bezeichnen, die bis zur Errichtung der Innung zu ihrer Vertretung befugt sein sollen.
In Gemeinden, auf welche die Städteordnung Anwendung findet, hat die untere Verwaltungsbehörde diese Vorlagen mit einer gutächtlichen Äußerung dem Kreisamte zu übersenden und dabei anzuzeigen,
1) ob in dem Innungsbezirk für diejenigen Gewerbe, welche die Innung umfassen soll, bereits eine freie oder Zwangsinnung besteht und
2) wenn eine solche freie Innung besteht, ob für den Fall der Errichtung der neuen Innung beiden Innungen die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben möglich sein wird.
Soll der Bezirk der Innung über den Kreis oder über die Grenzen des Staatsgebietes hinausgehen, so hat das Kreisamt zunächst hierzu die Genehmigung des Ministeriums des Innern (§ 82 Abs. 1 und 2 G.O.) einzuholen.