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Seite:Großherzoglich Hessische AusfVO zur GewO 077.jpg

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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

Zu Titel IV.

§ 100.

Messen und Märkte (§§ 64 bis 66 G.O.).Für die im § 64 G.O. genannten Messen, Jahr- und Wochenmärkte gilt der Grundsatz der Freiheit des Marktbesuches sowie des Kaufes und Verkaufes auf den Märkten. Gewerberechtliche Beschränkungen sind nur in den in § 64 Abs. 2 und 3, §§ 66, 67, 68 und 69 G.O. ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig. Die Vorschriften über den Gewerbebetrieb im Umherziehen finden nur insofern Anwendung, als ein Wandergewerbeschein auch für das Darbieten von Lustbarkeiten im Umherziehen erforderlich ist (§ 55 Abs. 2 G.O.).
Spezialmärkte (§ 70 G.O.).Für Märkte, die bei besonderen Gelegenheiten oder für bestimmte Gattungen von Gegenständen gehalten werden (z. B. Weihnachtsmärkte, Viehmärkte, Getreidemärkte, Märkte bei Schützenfesten usw.), gelten die Vorschriften der §§ 64 bis 69 G.O. nur insoweit, als nicht durch die Marktordnung ein anderes bestimmt wird.
Die Vorschriften des § 71 G.O. gelten sowohl für die Messen, Jahr- und Wochenmärkte, wie auch für die besonderen Märkte (Spezialmärkte).

§ 101.

Messen, Jahr-, Getreide-, Frucht- und Viehmärkte sowie sonstige Märkte für Rohstoffe, die nicht ausschließlich zur Befriedigung örtlicher Bedürfnisse dienen, sondern die auf einen größeren Verkehr berechnet sind, bedürfen zu ihrer Einführung der Genehmigung des Ministeriums des Innern.
Zur Einführung und Abhaltung von Wochenmärkten für den vorzugsweise örtlichen Bedarf, von Trödel-, Weihnachts- und ähnlichen Märkten sowie von den mit Kirchweihen zusammenhängenden Märkten bedarf es in Gemeinden, auf welche die Städteordnung Anwendung findet, der Genehmigung der Bürgermeisterei, im übrigen des Kreisamts. Die gleichen Behörden haben auch über die fernere Gestattung des herkömmlichen Wochenmarktverkehrs mit Handwerkerwaren durch einheimische Verkäufer (§ 64 Abs. 2 G.O.) sowie darüber Bestimmung zu treffen, welche Gegenstände außer den in § 66 G.O. ausgeführten nach Ortsgewohnheit und Bedürfnis in ihrem Dienstbezirk überhaupt oder an welchen Orten zu den Wochenmarktsartikeln gehören.
Die dauernde Verlegung der festgesetzten Meß- und Markttage kann nur von der Behörde genehmigt werden, der die Bewilligung des Marktes selbst zusteht. Die durch vorübergehende Vorkommnisse veranlaßte Verlegung einzelner Märkte der in Abs. 1 bezeichneten Art kann das Kreisamt gestatten.

§ 102.

Mit Ausnahme der auf Sonntage fallenden Meßtage und der mit Kirchweihen verbundenen Veranstaltungen dürfen Märkte der in § 100 dieser Verordnung bezeichneten Art an Sonn- und Festtagen nur in besonderen Ausnahmefällen abgehalten werden.
Bei der Festsetzung der Marktzeit und der Verkaufszeiten auf Messen ist auf die Bestimmungen über die Sonntagsruhe (§§ 105a ff. G.O.) und über die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern in offenen Verkaufsstellen (§§ 139c ff. G.O.) nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen.

§ 103.

Marktordnungen (§ 69 G.O.).Für den Erlaß von Marktordnungen (§ 69 G.O.) sind die Vorschriften der Artikel 15, 192 der Landgemeindeordnung und Artikel 64 der Kreis- und Provinzialordnung sowie der Artikel 15, 129b Abs. 2 Ziff. 1, 199 der Städteordnung maßgebend.