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Seite:Großherzoglich Hessische AusfVO zur GewO 071.jpg

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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

Zu Titel III. Verfahren bei Erteilung der Wandergewerbescheine usw.

(§§ 55-63 G.O.).

§ 80.

Allgemeines.Zuständig zur Entscheidung über Anträge:
1) auf Erteilung der Wandergewerbescheine (§ 55 Abs. 1 G.O.);
2) auf Ausdehnung eines bereits erteilten Wandergewerbescheins für einen neuen Bezirk (§ 60 Abs. 2 G.O.);
3) auf Erteilung der Erlaubnis zum Mitführen anderer Personen (§ 62 G.O.);
4) auf Genehmigung der Druckschriftenverzeichnisse (§ 56 Abs. 4 G.O.) sowie
5) zur Zurücknahme des Wandergewerbescheins, der Ausdehnung usw.
ist das Kreisamt. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach den §§ 60, 61, 62 G.O.
Gegen den Bescheid des Kreisamts findet binnen einer Notfrist von 2 Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt, es sei denn, daß es sich um einen der in den §§ 60 Abs. 2 und 63 Abs. 2 G.O. bezeichneten Fälle oder um einen Ausländer handelt. In diesen Fällen ist nur die Beschwerde an das Ministerium des Innern zulässig.
In Verwaltungsstreitverfahren entscheidet der Provinzialausschuß in erster und letzter Instanz.

§ 81.

Anträge auf Erteilung von Wandergewerbescheinen oder auf Erteilung der Erlaubnis zum Mitführen anderer Personen beim Gewerbebetrieb im Umherziehen können sowohl bei der Ortspolizebehörde des Wohnortes als auch bei der Ortspolizeibehörde des Aufenthaltsortes angebracht werden. Die Ortspolizeibehörde des Aufenthaltsorts hat, sofern der Antragsteller einen Wohnort im Inlande hat, den Antrag alsbald an die Ortspolizeibehörde des Wohnortes abzugeben.

§ 82.

Anlage I.Vor Weitergabe der Anträge an die zur Entscheidung zuständige Stelle (§ 80) sind die bei der Erteilung des Wandergewerbescheines in Betracht kommenden Verhältnisse des Antragstellers und etwaiger Begleiter nach dem in Anlage I beigefügten Muster festzustellen und alsbald auf der Rückseite der Photographie des Antragstellers dessen Persönlichkeit genau zu vermerken. Auf die gewissenhafte und erschöpfende Beantwortung der unter Ziff. 5 des Musters gestellten Fragen wegen etwaiger Bestrafungen des Antragstellers ist besonders Bedacht zu nehmen.
Die Ortspolizeibehörde des Aufenthaltsorts hat vor Abgabe des Antrages an die Ortspolizeibehörde des Wohnorts (§ 81), soweit dies ohne besondere Weitläufigkeiten ausführbar ist, die zum Ausfüllen des Musters erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Personalbeschreibung des Antragstellers und seiner Begleiter, nötigenfalls durch persönliche Vernehmung, festzustellen.
Hat der Antragsteller erst im laufenden Jahre seinen Wohnsitz im Bezirke der Polizeibehörde genommen, so ist von ihr, sofern nach Lage der Sache die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wandergewerbescheins nicht ausgeschlossen erscheint, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustellen, ob den Antragsteller bereits ein Wandergewerbeschein erteilt worden ist.

§ 83.

Wird der Antrag auf Erteilung eines neuen Scheins von einem Gewerbetreibenden gestellt, der sich bereits im Besitz eines gültigen Wandergewerbescheins befindet, oder sollen Personen mitgeführt