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Seite:Großherzoglich Hessische AusfVO zur GewO 061.jpg

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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

dieser Verordnung mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, daß eine Ausfertigung der Konzessionsurkunde dem Unternehmer, die zweite anstatt der Ortspolizeibehörde dem Kreisgesundheitsamt zu übersenden ist, während dieser nur die Genehmigungsbedingungen in Abschrift mitzuteilen sind.

§ 42.

Sollen bei Errichtung der Anstalt Bauherstellungen vorgenommen werden, die nach den Vorschriften der Allgemeinen Bauordnung der Genehmigung bedürfen, so ist ein besonderes baupolizeiliches Verfahren durchzuführen. Es ist aber in der Regel die baupolizeiliche Genehmigung nicht eher zu erteilen, als bis über die nachgesuchte Erteilung der Konzession gemäß § 30 Abs. 1 G.O. entschieden ist.

§ 43.

Soll für die wirtschaftliche oder technische Leitung einer genehmigten Anstalt ein anderer Leiter oder Stellvertreter ernannt werden, so ist dies unter Vorlage der im § 38 Ziff. 1 bezeichneten Angaben dem Kreisamt vorher anzuzeigen. Dieses prüft nach Anhören des Kreisgesundheitsamts gemäß § 15 G.O., ob der Stellvertreter die für die Leitung der Anstalt oder der ihm übertragenen Geschäftszweige erforderliche Befähigung besitzt. Von der ergehenden Entschließung ist dem Kreisgesundheitsamt Kenntnis zu geben.
Beim Übergang der Anstalt an einen anderen Unternehmer ist eine neue Konzession nachzusuchen.

§ 44.

Hebammen (§ 30 Abs. 2 G.O.).Zur Ausübung des Hebammenberufs im Großherzogtum sind nur solche Personen befugt, die sich im Besitze eines Prüfungszeugnisses der staatlichen Hebammenlehranstalten in Mainz oder Gießen befinden. Im übrigen behält es bei den Bestimmungen der §§ 39 bis 50 der Medizinalordnung für das Großherzogtum Hessen vom 25. Juni 1861 (Reg.-Bl. S. 281) und der Dienstanweisung für die Hebammen des Großherzogtums sein Bewenden.
Für die Untersagung des Gewerbebetriebs wegen mangelnden Prüfungszeugnisses ist § 8, für die Zurücknahme des Prüfungszeugnisses § 77, 78 dieser Verordnung maßgebend.

§ 45.

Hufbeschlaggewerbe (§ 30a G.O.).Hinsichtlich des Betriebs des Hufbeschlaggewerbes behält es bei den Vorschriften des Gesetzes vom 13. Juni 1885 (Reg.-Bl. S 121) und der hierzu erlassenen Ausführungsverordnung vom 20. März 1905 (Reg.-Bl. S. 127) sein Bewenden.
Für die Untersagung des Gewerbebetriebs und die Zurücknahme des Prüfungszeugnisses gilt § 44 Abs. 2 entsprechend.

§ 46.

Schauspielunternehmer (§ 32 G.O.).Wer das Gewerbe als Schauspielunternehmer betreiben will, hat bei dem Kreisamt, in dessen Dienstbezirk er seinen Wohn- oder Aufenthaltsort hat oder sein Gewerbe zu treiben beabsichtigt, dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis für das bestimmt zu bezeichnende Unternehmen schriftlich einzureichen. Der Antrag soll Angaben enthalten:
1) über Namen, Geburts- und Wohnort, Stand, Alter und seitherige Tätigkeit des Gesuchstellers;
2) über die Vorbildung, die er in künstlerischer Hinsicht für die Leitung eines Schauspielunternehmen erworben hat, wenn tunlich unter Vorlage von Zeugnissen sachverständiger Personen;