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Seite:Großherzoglich Hessische AusfVO zur GewO 057.jpg

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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

§ 28.

Privatschlachtereien (§ 23 Abs. 2. G.O.)Die fernere Benutzung bestehender und die Anlage neuer Privatschlachtereien ist in Orten, für die öffentliche Schlachthäuser in genügendem Umfange vorhanden sind oder errichtet werden, untersagt. Darüber, ob die Voraussetzungen zu diesem Verbot gegeben sind, befindet das Ministerium des Innern.

§ 29.

Dampfkessel (§ 24, 25 G.O.).Über Anträge auf Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung von Dampfkesseln entscheidet:
1) wenn Einwendungen gegen die Anlage nicht erhoben oder die erhobenen Einwendungen zurückgezogen worden sind und die Anlage nach dem Antrag des Unternehmers ohne Bedingungen und Einschränkungen oder nur unter solchen Bedingungen und Einschränkungen, mit denen sich der Unternehmer ausdrücklich einverstanden erklärt hat, genehmigt werden kann, das Kreisamt,
2) wenn diese Voraussetzungen nicht zutreffen oder die Versagung der Genehmigung in Frage kommt, der Kreisausschuß.

§ 30.

Wer einen Dampfkessel anlegen und in Betrieb setzen oder eine wesentliche Veränderung im Sinne des § 25 G.O. an einem in Betrieb befindlichen Dampfkessel vornehmen will, hat den Antrag auf Genehmigung
1) bei feststehenden Dampfkesseln bei dem Kreisamt, in dessen Bezirk die Dampfkesselanlage errichtet werden soll oder die zu verändernde Anlage gelegen ist,
2) bei beweglichen und bei Schiffsdampfkesseln bei dem in den §§ 6 und 10 der Verordnung, die Dampfkessel betreffend, vom 8. November 1909 (Reg.-Bl. S. 297) bezeichneten Kreisamt einzubringen.

§ 31.

Dem Antrag auf gewerbepolizeiliche Genehmigung von Dampfkesseln sind folgende Zeichnungen und Beschreibungen in dreifacher Ausfertigung beizufügen:
1) eine maßstäbliche Zeichnung des Kessels und seiner Feuerung, aus welcher die für die Berechnung der Wandstärken, der Heizfläche und der Rostgröße erforderlichen Maße, die etwa vorhandenen Verankerungen und Versteifungen sowie die Höhe des niedrigsten zulässigen Wasserstandes über den Feuerzügen zu ersehen sind; bei Schiffsdampfkesseln ist außer der Kesselzeichnung eine Zeichnung über die Aufstellung des Kessels im Schiffe vorzulegen, die sich auf den Schiffsteil zu erstrecken hat, der zum Einbau des Kessels dient;
2) eine Beschreibung, aus welcher hervorgehen muß: der vollständige Name, Stand und Wohnort des Unternehmers, die Abmessungen des Kessels, die Wandstärken, die Art, Güte und Verarbeitung des Baustoffs, die Abmessungen der Speisevorrichtungen der Speise- und Sicherheitsventile, die Art der Ansrüstung und Aufstellung des Kessels, wobei die in Betracht kommenden §§ 2 bis 16 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land- und Schiffsdampfkesseln vom 17. Dezember 1908 der Reihe nach mit Inhaltsangabe versehen, aufzuführen sind, ferner bei bereits gebrauchten Kesseln die Angabe, wann der Kessel zuletzt im Gebrauch gewesen ist.
Bei Anlegung eines feststehenden Dampfkessels sind weiterhin einzureichen:
3) eine kurze Beschreibung des Zweckes, zu dem der Dampfkessel benutzt werden soll;
4) ein Lageplan, aus dem der Ort der Aufstellung und dessen Umgebung, die Himmelsgegenden, die benachbarten Gebäude, die Art ihrer Benutzung, Höhe und Bauart sowie