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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO | |
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- ist darauf zu achten, daß die verschiedenen Ausfertigungen der Beschreibungen, Zeichnungen und Pläne miteinander übereinstimmen, und daß die auf einzelnen vorgenommenen Berichtigungen und Ergänzungen auf die übrigen übertragen werden.
- Eine Ausfertigung der Genehinigungsurkunde ist dem Unternehmer, eine zweite der zuständigen Ortspolizeibehörde zu übersenden. Die dritte Ausfertigung verbleibt zum Dienstgebrauch des Kreisamts. Der Gewerbeinspektion sowie den übrigen zur Begutachtung des gewerbepolizeilichen Genehmigungsgesuchs herangezogenen Behörden sind die Genehmigungsbedingungen im Wortlaut der Urkunde mitzuteilen.
- Die Inbetriebsetzung einer jeden genehmigten Anlage hat die Ortspolizeibehörde alsbald dem Kreisamt anzuzeigen, das seinerseits der Gewerbeinspektion von dem Eingange der Anzeige Nachricht gibt.
§ 25
- Baubescheid.Über ein mit dem Antrag auf gewerbepolizeiliche Genehmigung zusammenhängendes Baugesuch ist tunlichst gleichzeitig mit der Zufertigung der gewerbepolizeilichen Genehmigungsurkunde unter Berücksichtigung des nach § 16 Ziff. 5 erstatteten Gutachtens und etwaiger im gewerbepolizeilichen Verfahren in baulicher Hinsicht rechtskräftig festgestellten Bedingungen von dem Kreisamt zu befinden.
- Ist gemäß § 19a G.O. die Ausführung der baulichen Anlagen vorläufig gestattet worden (§20), so sind die die vorläufige Bauerlaubnis enthaltenden Ausfertigungen nebst den Bauplänen einzufordern und statt dessen endgültiger Baubescheid gemäß Abs. 1 zu erteilen oder die Erlaubnis zurückzuziehen.
§ 26.
- Gegen die in Zusammenhang mit dem gewerbepolizeilichen Genehmigungsverfahren erlassenen baupolizeilichen Entscheidungen findet die Beschwerde nach Maßgabe des Artikels 71 der Allgemeinen Bauordnung nur insoweit statt, als es sich hierbei nicht um solche Bescheide, Bedingungen oder Vorschriften handelt, die in dem Ergebnis eines endgültig abgeschlossenen gewerbepolizeilichen Genehmigungsverfahrens begründet und deshalb für die baupolizeiliche Entscheidung maßgebend sind.
§ 27.
- Rückgabe der Sicherheit (§ 19a G.O.).War gemäß § 19a G.O. eine Sicherheit gestellt worden, so ist, wenn die Ausführung der baulichen Anlagen endgültig genehmigt ist, gleichzeitig mit der Zufertigung der Genehmigungsurkunde die Auszahlung der hinterlegten Sicherheit an den Unternehmer von dem Kreisamt zu verfügen. Wird der Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung der gewerblichen Anlage im Laufe des Verfahrens rechtskräftig abgelehnt oder unter der Bedingung der Abänderung der baulichen Anlagen genehmigt, so hat der Kreisausschuß im Beschlußverfahren die Bedingungen, unter denen die Auszahlung der Sicherheit zu erfolgen hat, endgültig festzusetzen. Waren von den Widersprechenden Bedenken gegen die Gestattung der unverzüglichen Ausführung der baulichen Anlagen geltend gemacht worden, so sind die Widersprechenden geeigneten Falls vor der Entscheidung zu hören.
- Sobald von dem Unternehmer die Erfüllung der Bedingungen nachgewiesen ist, hat das Kreisamt die Auszahlung der hinterlegten Sicherheit an ihn zu veranlassen.