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Seite:Großherzoglich Hessische AusfVO zur GewO 054.jpg

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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

Die genannten Dienststellen haben die Vorlagen unter Berücksichtigung der gesetzlichen, verordnungsmäßigen und etwaigen statutarischen Vorschriften zu prüfen und sich darüber zu äußern, ob und bejahendenfalls unter welchen Bedingungen die baupolizeitiche Genehmigung erteilt werden kann.
6) Nach Eingang der Gutachten sind die Verhandlungen dem Antragsteller unmittelbar oder durch Vermittlung der Ortspolizeibehörde zur Erklärung über etwaige Einwendungen sowie darüber mitzuteilen, ob er sich den auf Grund des § 18 G.O. von den Sachverständigen vorgeschlagenen und von dem Kreisamt sonst noch etwa für erforderlich erachteten Bedingungen unterwirft.

§ 17.

Die Behörden und Beamten haben die Abgabe ihrer Gutachten zu beschleunigen. Es ist ihnen überlassen wegen etwa notwendiger Ergänzung der Vorlagen unmittelbar mit dem Antragsteller in Verbindung zu treten.

§ 18.

Zu § 25 G.O.Wird bei Veränderung bestehender Anlagen (§ 25 G. O.) der Antrag gestellt, von der öffentlichen Bekanntmachung Abstand zu nehmen, so sind zunächst die technischen Gutachten einzuholen, die sich auch über diesen Antrag auszusprechen haben. Der Antrag wird der Regel nach dann zu befürworten sein, wenn es sich um eine offenbare Verbesserung handelt oder die Unschädlichkeit der beabsichtigten Veränderung klar zutage liegt. Seine Befürwortung kann auch dann schon zulässig sein, wenn neue oder größere Nachteile, Gefahren und Belästigungen, als mit der vorhandenen Anlage verbunden sind, durch die beabsichtigte Veränderung nicht herbeigeführt werden können. Die Entscheidung über den Antrag steht dem Kreisamt zu.

§ 19.

Beschlußfassung und Verfahren vor dem Kreisausschuß.Ist nach dem Ergebnis der vorbereitenden Verhandlungen das Kreisamt zur Entscheidung über das Gesuch zuständig (§ 11, Abs. 1, Ziff. 1), so bedarf es eines besonderen Bescheids nicht. Das Kreisamt fertigt vielmehr alsbald die Genehmigungsurkunde (§ 23, 24) aus.
Hat der Kreisausschuß über das Gesuch zu entscheiden (§ 11, Abs. 1, Ziff. 2 und Abs. 2), so geschieht dies:
1) wenn innerhalb der Einspruchsfrist Einwendungen gegen die Anlage nicht erhoben oder nachträglich zurückgezogen worden sind, im Beschlußverfahren. Wird hierbei die Genehmigung nach dem Antrage des Unternehmers bedingungslos oder nur unter Bedingungen oder Einschränkungen, die der Antragsteller bereits nachgegeben hat, erteilt, so bedarf es eines besonderen Bescheides nicht. Das Kreisamt fertigt vielmehr unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Kreisausschusses alsbald die Genehmigungsurkunde aus. Wird dagegen die Genehmigung versagt oder soll sie nur unter Bedingungen oder Einschränkungen erteilt werden, die der Unternehmer nicht nachgegeben hat, so ist dem Antragsteller eine mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung versehene Entscheidung des Kreisausschusses zuzustellen. Für die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften des Artikels 58 der Kreis- und Provinzialordnung maßgebend;