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Seite:Großherzoglich Hessische AusfVO zur GewO 051.jpg

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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

der baupolizeilichen Genehmigung bedürfen, so ist das Baugesuch gleichzeitig bei dem Kreisamt einzureichen, und zwar einerlei, ob diesem im einzelnen Falle zur Erteilung der baupolizeilichen Genehmigung zuständig wäre oder nicht.

§ 12.

Aus dem Antrag auf gewerbepolizeiliche Genehmigung müssen der vollständige Name, der Stand und der Wohnort des Unternehmers ersichtlich sein. Dem Antrag sind Beschreibung, Lageplan und sämtliche Zeichnungen der Anlage in dreifacher, völlig überstimmender Ausfertigung beizufügen
Aus diesen Unterlagen müssen hervorgehen:
1) die Bezeichnung des Grundstücks, auf dem die Betriebsstätte errichtet werden soll, nach Gemarkung, Flur und Nummer im Grundbuche, Straßenname und Hausnummer;
2) die gleichen Angaben hinsichtlich der Grundstücke, die es umgeben und die Namen ihrer Eigentümer;
3) die Entsernung, in der die zum Betriebe bestimmten Gebände oder Einrichtungen von den Grenzen der benachbarten Grundstücke und den darauf befindlichen Gebäuden sowie von den nächsten öffentlichen Wegen zu liegen kommen sollen;
4) Höhe, Bau- und Benützungsart der benachbarten Gebäude, sofern zu der Betriebsstätte Feuerungsanlagen gehören;
5) die Lage, Ausdehnung und Bauart der Betriebsstätte, die Bestimmung der einzelnen Räume und ihre Einrichtung im allgemeinen;
6) der Gegenstand des Betriebs, die Grundzüge des Verfahrens und der anzuwendenden Apparate, die mutmaßliche Ausdehnung des Betriebes, die Arten der sich entwickelnden Gase, Dämpfe oder Dünste und die Vorkehrungen, durch die deren Entweichen verhindert werden soll, die Beschaffenheit der festen und flüssigen Abfallstoffe sowie die Art ihrer Beseitigung, insbesondere wenn diese durch Ableitung in Wasserläufe erfolgen soll, bei chemischen Fabriken ferner insbesondere die genaue Bezeichnung des Fabrikats und des Hergangs seiner Gewinnung.
Bei besonders großen gewerblichen Anlagen kann ferner die Vorlage eines Gesamtübersichtsplanes über das ganze Werk verlangt werden. Handelt es sich um Schießpulver- und Sprengstoff-Fabriken sowie um Anlagen zur Feuerwerkerei und zur Bereitung von Zündstoffen aller Art oder sonstiger besonders feuergefährlicher oder explosiver Stoffe, so sind genaue Angaben über die Bestimmung und Einrichtung der einzelnen Räume sowie über den Herstellungsvorgang erforderlich. Für jeden einzelnen Raum ist das Höchstmaß der darin zu verarbeitenden oder zu lagernden Stoffe anzugeben.

§ 13.

Das etwa erforderliche, gleichzeitig einzureichende Gesuch um Erteilung der baupolizeilichen Genehmigung muß den hierüber bestehenden Vorschriften der Allgemeinen Bauordnung und der Ausführungsverordnung hierzu entsprechen, doch soll in der Regel von der Vorlage besonderer Baupläne dann abgesehen werden, wenn die dem gewerbepolizeilichen Genehmigungsgesuch beigefügten 3 Bauplanausfertigungen genügen (siehe hierzu auch § 25 unten).

§ 14.

Zeichnungen.Für sämtliche nach den §§ 12 und 13 dieser Verordnung vorzulegenden, die Situation und die baulichen Herrichtungen betreffenden Pläne sind die für Baugesuche vorgeschriebenen Maße anzuwenden; für alle sonstigen Zeichnungen (Detailzeichnungen der Apparate, Transmissionen usw.)