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Seite:Großherzoglich Hessische AusfVO zur GewO 050.jpg

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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

Die in § 15 Abs. 2 G.O. vorgesehenen polizeilichen Zwangsmaßregeln sind auf Antrag oder von Amts wegen in Gemeinden, auf welche die Städteordnung Anwendung findet, von der Bürgermeisterei oder, soweit in solchen Geineinden besondere staatliche Polizeiverwaltungen eingerichtet sind, von diesen, im übrigen von dem Kreisamt anzuordnen. Sie sind dem Betroffenen schriftlich oder zu Protokoll zu eröfnen. Gegen die hiernach angedrohten oder in Vollzug gesetzten polizeilichen Maßnahmen findet binnen der im Einzelfall festzusetzenden Frist die Beschwerde im Dienstaufsichtswege statt.

§ 9.

Zu § 147 Abs. 3 G.O.Mit der Schließung einer gewerblichen Anlage, welche ohne die in §§ 16 24, 25 G.O. vorgeschriebene Genehmigung betrieben wird, soll, sofern nicht ein sofortiges Einschreiten im öffentlichen Interesse geboten erscheint, in der Regel erst vorgegangen werden, wenn der Tatbestand gemäß § 147 Abs. 1 Ziffer 2 daselbst durch richterliches Urteil festgestellt ist. Die Ortspolizeibehörde hat, sofern der Unternehmer der Aufforderung, die Genehmigung einzuholen, nicht nachkommt, davon abzusehen, ihn zur Einholung der Genehmigung anzuhalten, und sogleich das strafgerichtliche Verfahren zu veranlassen. Im übrigen findet § 8 Abs. 3 dieser Verordnung Anwendung.

§ 10.

Zu § 35 G.O.Bei der Anmeldung der im § 35 G.O. aufgeführten Gewerbe hat das Kreisamt die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, nötigenfalls durch Rückfrage bei der Ortspolizeibehörde des Geburtsorts oder der früheren Aufenthaltsorte des Gewerbetreibenden, zu prüfen. Ergeben sich bei dieser Prüfung Tatsachen, die seine Unzuverlässigkeit in Bezug auf seinen Gewerbebetrieb dartun, und bleibt die unter Mitteilung der Gründe erfolgte Aufforderung zur freiwilligen Einstellung des Gewerbebetriebes erfolglos, so ist die Untersagung des Gewerbebetriebs nach Maßgabe des § 63 dieser Verordnung herbeizuführen.

II. Verfahren bei Errichtung oder Veränderung genehmigungspflichtiger Anlagen.

(§§ 16 ff. G.O.)

§ 11.

Antrag (§§ 16, 17, 25 G.O.)Über Anträge auf Erteilung der Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung der unter § 16 G.O. fallenden Anlagen entscheidet
1) wenn Einwendungen gegen die Anlage nicht erhoben oder die erhobenen Einwendungen zurückgezogen worden sind, und die Anlage nach dem Antrag des Unternehmers ohne Bedingungen und Einschränkungen oder nur unter solchen Bedingungen und Einschränkungen, mit denen sich der Unternehmer ausdrücklich einverstanden erklärt hat, genehmigt werden kann, das Kreisamt,
2) wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, die Versagung der Genehmigung in Frage kommt oder das Kreisamt Bedenken trägt, die Genehmigung von sich aus zu erteilen, der Kreisausschuß.
Über Anträge auf Genehmigung von Stauanlagen für Wassertriebwerke entscheidet gemäß Artikel 14 des Bachgesetzes in der Fassung Bekanntmachung vom 30. September 1899 in allen Fällen der Kreisausschuß.
Der Antrag ist bei dem Kreisamt einzureichen, in dessen Bezirk die Anlage errichtet werden soll oder gelegen ist. Sind bauliche Anlagen erforderlich, die nach den Vorschriften der Allgemeinen Bauordnung