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Seite:Feuerpolizei Ordnung Freiburg 011.jpg

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breit mit Haustein- oder gebrannten Platten zu belegen, oder mit Blech zu beschlagen.


4) Alle Oefen sind auf Steinplatten zu setzen. Wird der Ofen im Zimmer geheizt, so ist auf den Boden vor der Einheizung ebenfalls eine solche Platte zu legen, oder der Boden ist mit Blech zu beschlagen, oder endlich ist vor der Einheizung ein hinlänglich großes Blechkästchen mit vorstehendem Rande anzubringen.


5) Alle Oefen und Vorkaminsöffnungen müssen mit Thüren geschlossen werden, und zwar erstere von starkem Eisenblech, letztere können jedoch auch von Holz seyn, müssen alsdann aber innen mit Blech, und zwar überlegt, beschlagen werden.


6) Windöfen, deren Rauchröhren durch Mauern oder Wände in das Freie führen, sind gänzlich untersagt.

Die noch bestehenden sind daher anzuzeigen, und ist ihre Entfernung zu veranlassen.


§. 10.
Rauchkammern.
(§. 67 der Bauordnung.)


Rauchkammern dürfen nur aus feuerfesten Mauerwerk mit gewölbten Decken, geplatteten Böden und gemauerten Abzugröhren, und auch nur dort angebracht werden, wo eine feste Unterstützung von unten möglich ist.

Zu den erforderlichen Gestellen sind Hausteine zu nehmen, und ist Alles gut zu bestechen. Die Oeffnungen sind mit engem Drahtsieb oder durchlöchertem Blech und eisernen Schieber oder Klappen zu verwahren. Die Thüren müssen entweder ganz von Eisen seyn, oder von Holz innen mit starkem Blech doppelt überlegt, beschlagen. Zum Aufhängen des Fleisches werden keine hölzernen Stangen geduldet.

Empfohlene Zitierweise:
v. Vorbeck: Feuer Polizei-Ordnung für die Großherzogliche Badische Hauptstadt Freiburg. Franz Xaver Wangler, Freiburg 1838, Seite 11. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Feuerpolizei_Ordnung_Freiburg_011.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)