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Seite:Eichhorn Einsegnungsunterricht 1917 124.png

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die Schweizer Reformatoren einen völligen kirchlichen Neubau versucht haben, der Reformation Luthers vorwerfend, sie sei auf halbem Wege stehen geblieben und hätte viel zu viel römisch-katholische Art in die Kirche des Evangeliums mit herübergenommen. Dieser Versuch, unter Ablehnung aller kirchlichen Ueberlieferung, unter völliger Beiseitesetzung der kirchlichen Entwicklung von vorne anzufangen, hat verhängnisvolle Folgen gehabt. Daher stammt die bunte Mannigfaltigkeit der Kirchenbildungen auf reformiertem Boden. Von der Englischen Hochkirche an, die viel Römisches an sich hat, bis herab zu den Quäkergemeinden, die das geistliche Amt ganz verwerfen, in ihren Gottesdiensten beisammen sind und warten, ob der heilige Geist auf einen kommt und wenn es nicht der Fall ist, wieder auseinandergehen, – liegt eine Menge Kirchenbildungen von der größten Verschiedenheit. Auch zu keinem einheitlichen Bekenntnis hat es die reformierte Kirche bringen können, weil jeder in der kirchlichen Neubildung seine eigenen Wege ging. Ganz besonders ist dadurch die reformierte Kirche der fruchtbare Boden für Sekten geworden, denn wenn man 1522 oder 1541 neugestaltet, so kann man nach 50 Jahren wieder von neuem anfangen, wieder eine andere Gestalt nach anderen Gedanken geben; so entstehen mit Notwendigkeit auf reformiertem Boden Sekten. Bekenntnisse haben bei der Schweizer Reformation immer nur die einzelnen Länder. Die deutschen Reformierten haben den Heidelberger Katechismus von 1562, vom selben Jahr sind die 39 Artikel der Kirche von England, 1568 kam es zur Späteren Helvetischen Konfession, die hauptsächlich die Schweizer Reformierten annahmen, 1619 zu den Beschlüssen der Synode von Dortrecht, wo das Bekenntnis der holländischen reformierten Kirche aufgestellt worden ist.

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Es ist bei der bunten Mannigfaltigkeit der Kirchenbildung gar nicht leicht die Unterscheidungslehren, die uns von der Schweizer Reformation trennen übersichtlich zusammenzustellen. Zunächst muß uns entgegentreten, wie schon hervorgehoben wurde, die gesetzliche Stellung zur Schrift unter Verwerfung der kirchlichen Ueberlieferung und Entwicklung. Die heilige Schrift wird wie ein Gesetzbuch angesehen, an das man äußerlich auch gebunden sein muß, darum verwerfen die Reformierten die kirchlichen Perikopen; die streng Reformierten verwerfen auch das freie geistliche Lied, singen nur Psalmen, dulden auch in den Bibeln keine Anmerkungen, nicht einmal die Einteilung und Angabe der kirchlichen Texte. Auch das ganze Kirchenwesen ist in sehr gesetzlicher Weise ausgestaltet: das Verbot sämtlicher Bilder in den Kirchen, bei streng Reformierten auch der Bilder Christi in den Häusern, gesetzlich strenge Sonntagsfeier verraten diesen gesetzlichen Zug. – Die Heilsgewißheit wird in gesetzlicher Weise auf die Lebenserneuerung begründet. Ueberall tritt uns ein gewisser Zug der