Zum Inhalt springen

Seite:Die Gartenlaube (1883) 471.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Verschiedene: Die Gartenlaube (1883)

ist das die beste Schule für den Träumer, der sich erst im Leben zurechtfinden muß. Meinst Du nicht, Anna?“

Er legte den Arm um seine Gattin, die ihm mit einem strahlenden Lächeln antwortete.

„Raimund, ist es nicht besser, mit den Menschen zu leben, besser, selbst mit ihnen zu kämpfen, als in öder Einsamkeit sich selbst und der Welt verloren zu sein?“

„Schilt mir mein Felseneck nicht,“ sagte Raimund innig. „Du bist dort mein geworden, und in seinen Mauern haben wir Beide die ersten Wochen unseres Glückes durchlebt und durchträumt. Aber Du hast Recht, man darf nicht immer träumen, auch im Glücke nicht, deshalb habe ich mich losgerissen von unserer Bergeseinsamkeit und trete mit Dir in die Welt und in das Leben!“

Sein Auge verlor sich noch einmal in die Ferne, wo die Geisterspitze in ihrer stolzen, eisigen Majestät aufragte, aber heute schien sie zu schwimmen in dem goldenen Dufte, der das ganze Gebirge umfloß. Der Sommertag war auf seiner Mittagshöhe, tiefblau wölbte sich der Himmel und Sonnenglanz füllte die Luft.

Die Wellen des Bergstromes rauschten und funkelten wieder in ihrer bläulich grünen Gletscherpracht, als hätten sie niemals den Menschen Verderben und Unheil bereitet. Und dieselben Wogen hatten doch das Brandmal getilgt, das die Schuld des Vaters heraufbeschworen, und die Ketten gesprengt, die auch den Sohn an jenes Verhängniß fesselten. Der alte Bann versank, wie die Nebel und Wolken jener stürmenden Frühlingstage, und ein erlöstes, befreites Leben rang sich daraus empor!




Der „arme Reisende“.

Beiträge zur Geschichte des Vagabondenthums und der Mittel zu seiner Abwehr.
Von Fr. Helbig.
II.
Strafgesetze. – Correctionsanstalten. – Das belgische System. – Die Selbsthülfe der Gesellschaft. – Vereine gegen Hausbettelei. – Gemeinde- und Bezirksinstitute. – Canstatter Thesen. – Das Armenwesen in Württemberg. – Die Arbeitscolonie Wilhelmsdorf. – Genossenschaftshülfe. – Die Herbergen zur Heimath. – Die Wendung zum Bessern.

Wenden wir uns nun zu den Maßnahmen, welche darauf hinzielten, das Vagabondenthum zu unterdrücken, so hat der Staat es sich schon früh angelegen sein lassen, im Wege der Strafgesetzgebung und des polizeilichen Zwanges den alten Feind der gesellschaftlichen Ordnung zu bekämpfen. Seine Macht hat sich aber auf keinem Gebiete so ohnmächtig gezeigt, wie auf diesem. Gegen Betteln und Landstreichen bestanden früher die schwersten Strafen: Zuchthaus, Staupenschlag, Brandmarkung, Verweisung des Landes auf ewige Zeiten. Aber die Klagen über Ueberhandnehmen der Vagabonden nahmen nicht ab. Sie begleiteten jede neue Strafordnung.

Der Kurfürst von Mainz gebot sogar mit Patent vom 1. Juni 1723, daß „an den Zigeunern, Vagabonden und anderem liederlichen Gesind, ohne-einziges Nachsehen an den Ort, wo sie ertappet, die Todes-Straff exequiret und sie an den nächsten Baum aufgehängt werden sollten.“

Auch das half nichts. Das Bettelunwesen blieb dasselbe nach wie vor. Es wurde namentlich, wie schon gedacht, begünstigt durch die Zerstückelung Deutschlands in eine Menge Herrschaften.

Neuerer Zeit sind die Strafgesetze gegen Bettler und Landstreicher immer milder geworden. Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch hat auch noch die früheren Strafschärfungen – Dunkelarrest, hartes Lager, Entziehung der Kost – beseitigt und setzt auf Betteln und Landstreichen nur eine Strafe bis zu sechs Wochen Haft. Diese Strafe wird für die Stromer, besonders zur Winterzeit, geradezu eine ersehnte Wohlthat. Eine Arbeit ist mit dieser Strafe gewöhnlich nicht verbunden, da die Amtsgerichtslocale darauf nicht eingerichtet sind; sie ist somit eine Zeit des Nichtsthuns und der bequemen zeitlichen Versorgung. „Hafttage sind Ruhetage“. Es ist daher nicht selten vorgekommen, daß Vagabonden den Richter, statt um eine Herabsetzung, um eine Verdoppelung der vom Amtsanwalt beantragten Strafe gebeten haben.

Weit mehr gefürchtet ist die durch die Landespolizeibehörden verfügte Unterbringung in Strafarbeits- (Corrections-) Anstalten, auf welche nach Umständen zugleich mit erkannt werden kann, denn hier herrscht der Arbeitszwang. Nach einer ziemlich allgemeinen Erfahrung ist der Erfolg, der in diesen Anstalten erzielt wird, indeß ein nur wenig segensreicher. Der durch die gemeinsame Arbeit geförderte Verkehr der guten mit den schlechten Elementen wirkt entsittlichend; die oft harte Behandlung stumpft ab oder erbittert. Die religiöse Einwirkung erzieht schlechte Naturen leicht zu Heuchlern. Das Brandmal, das der Sträfling von dort mitnimmt, erschwert ihm beim Wiedereintritt in die bürgerliche Gesellschaft wesentlich das Fortkommen.

Eine Ausnahme bilden hier nur die wahrhaft musterhaften Anstalten im Königreich Belgien. Bei denselben ist eine möglichste Gliederung der verschiedenen Arbeiterclassen und eine Berücksichtigung der individualen Anlage in’s Auge gefaßt. Es giebt dort besondere Anstalten für die Jugend, für jedes Geschlecht, für die Erwachsenen und unter ihnen wieder für die Gesunden wie für die Kranken und Gebrechlichen.

In den Anstalten für jugendliche Vagabonden steht das erziehende Element im Vordergrunde, dessen Grundsatz die Gewöhnung an ein bedürfnißloses Leben mit harter Arbeit ist. Es sind keine Gefangenanstalten, sondern landwirthschaftliche Colonien, welche durch ihre Lage abseits der großen Städte die Zöglinge von der Berührung mit schlechten Elementen der Außenwelt schützen, ihre körperliche und geistige Entwickelung fördern.

Die Anstalten für erwachsene und arbeitsfähige Vagabonden haben zwar Gefängnißreglement, aber die Hauptbeschäftigung der Sträflinge besteht in der Bebauung des sehr umfangreichen zur Anstalt gehörigen Areals. Jeder verurtheilte Landstreicher hat dort mindestens einen Monat, beim Rückfall ein Jahr zu bleiben. Die Anstalt gestattet auch den freiwilligen Eintritt für subsistenzlos gewordene Personen, die von jenen getrennt werden. Die Anstalt in Brügge für altersschwache und arbeitsunfähige Personen trägt ganz den Charakter eines Hospitals. Daneben besteht das Gesetz, daß jede über vierzehn Jahr alte gesunde, beim Betteln oder Vagabondiren betroffene Person nach zuerkannter Strafe der Regierung überwiesen wird. Diese Einrichtungen haben sich in Belgien so segensreich erwiesen, daß schon im nächsten Jahre nach dem Erlasse des Gesetzes die Zahl der betreffenden Verurtheilten sich um fünfunddreißig Procent minderte.

An die Stelle der unzulänglichen Hülfe des Staats trat sehr bald die Selbsthülfe der Gesellschaft. Trug sie, die Gesellschaft, doch auch einen wesentlichen Antheil daran, daß das Vagabondenthum sich so üppig ausgebreitet hatte. Denn gerade der an sich so löbliche Sinn für Mildthat und Wohlthun hatte das Aufgehen und Fortwuchern der bösen Saat unfreiwillig gefördert. Man war ja weit enfernt, das Stromerthum durch die Gaben zu unterstützen, man wollte immer nur dem „armen Reisenden“ von Ehedem geben, aber im Moment, als die Bitte an den Einzelnen heran trat, konnte man das gute und schlechte Element nicht von einander unterscheiden, und um nicht das erstere durch das letztere leiden zu lassen, gab man unterschiedslos Jedem.

Zunächst ging man nur darauf aus, das Wandern von Haus zu Haus zu beseitigen. Man gründete Vereine gegen Hausbettelei durch Verabfolgung von Ortsgeschenken, und machte die letztern wohl noch abhängig von dem Besitze von Legitimationspapieren und dem Ablaufe einer Zeit seit der letzten Gabe. Eine Zeit lang wurde damit auch der Hausbettelei Einbruch gethan, aber die Sache hielt sich gewöhnlich nicht lange. Meist war es das gute Menschenherz selbst, das die vom Verstande geschaffene Satzung durchbrach. Was der Mann consequent durchführte, vereitelte in vielen Fällen die Frau, und der pfiffige Wanderbettler lernte allmählich an dem in der Hausflur hängenden Blechschilde vorübergehen, ohne es einer Beachtung zu würdigen. Er holte sich das Ortsgeschenk und bettelte noch obendrein.

Die Sache hatte sogar noch ihre sehr schlimme Seite, denn

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Gartenlaube (1883). Leipzig: Ernst Keil, 1883, Seite 471. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Gartenlaube_(1883)_471.jpg&oldid=- (Version vom 7.1.2024)